Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Vertrag als Rechnung angesehen werden kann und welche Kriterien hierfür erfüllt sein müssen.
Im Streitfall ging es um eine Gesellschaft, die Eigentümerin eines Grundstücks und eines Wohnhauses in Slowenien war. Sie wollte an diesem Ort Neubauten errichten und schloss dazu mit Raiffeisen Leasing einen Finanzierungsleasingvertrag (Sale-and-lease-back) ab. Danach verpflichtete sich Raiffeisen Leasing, das Grundstück zu einem Preis zu kaufen. Die Gesellschaft verpflichtete sich, die monatlichen Leasingraten bis zur vollständigen Rückzahlung des Werts des Grundstücks und der zu errichtenden Gebäude zu zahlen. Der Mehrwertsteuerbetrag war in diesem Vertrag ausgewiesen. Raiffeisen Leasing stellte keine Rechnung aus und führte auch keine Mehrwertsteuer ab. Die Gesellschaft beanspruchte auf Grundlage des Vertrags den Vorsteuerabzug, da sie der Ansicht war, dass es sich bei diesem Vertrag um eine Rechnung handele.
Der Vorsteuerabzug wurde von der slowenischen Finanzverwaltung abgelehnt, da der vom Vertrag umfasste Umsatz steuerfrei sei. Zugleich stellte die Verwaltung fest, dass Raiffeisen Leasing die Mehrwertsteuer bislang noch nicht entrichtet habe, und forderte diese nun auf, Zinsen auf die Steuerschuld zu zahlen.
Der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien wollte vom EuGH wissen, ob ein Finanzierungsleasingvertrag, nach dessen Abschluss die Parteien keine Rechnung ausgestellt haben, als Rechnung angesehen werden kann und welche Angaben dieser Vertrag zwingend enthalten muss, damit er als Rechnung gilt.
Nach Auffassung des EuGH kann ein Finanzierungsleasingvertrag, nach dessen Abschluss keine Rechnung ausgestellt wurde, als Rechnung im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie angesehen werden. Der Vertrag muss neben der ausgewiesenen Mehrwertsteuer alle Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit die Steuerverwaltung feststellen kann, ob die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im konkreten Fall erfüllt sind.
Hinweis: Dieses Urteil ist für die deutsche Regelung interessant. Denn auch in Deutschland ist es üblich, dass ein Vertrag in bestimmten Konstellationen als Rechnung dient (z.B. Mietvertrag). Sofern nicht alle Pflichtangaben im Sinne des Umsatzsteuergesetzes enthalten sind, müssen sich diese aus anderen Unterlagen ergeben. Der Vertrag muss dann einen Hinweis auf diese Unterlagen enthalten.
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