Persönlich, vertraulich, langfristig
Unser Ziel ist es, für unsere Mandanten eine ganzheitliche und zukunftsfähige Lösung zu erarbeiten und sie bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Belange im Privat- und Unternehmensbereich zu beraten.
Die Basis hierfür bildet unser Team aus erfahrenen Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern sowie unsere motivierten und bestens ausgebildeten Steuerfachwirte und Steuerfachangestellten.
Unsere Kanzlei wurde durch Erwein Freiherr von Fürstenberg, Steuerberater und Rechtsbeistand, in der Form eines Einzelunternehmens im Jahre 1972 gegründet.
Die Partnerschaftsgesellschaft Erwein von Fürstenberg & Partner mbB, Steuerberatungsgesellschaft, wurde im Jahre 1994 gegründet und 1999 in das Partnerschaftstregister am Amtsgericht Landshut eingetragen.
Der Großteil der heutigen Partner ist im Jahr 2011 in die Partnerschaft eingetreten, als der Gründer der Kanzlei sich auf den wohlverdienten Ruhestand vorbereitete. Das Büro der Kanzlei war über lange Zeit in der Landshuter Neustadt. Durch die zunehmende Platznot in den Räumlichkeiten in der Neustadt erfolgte im Jahr 2014 der Umzug innerhalb Landshuts in die jetzigen Geschäftsräume in der Liebigstraße.
Zum Ende des Jahres 2018 konnte die Kanzlei mit der Aufnahme von Alexander Schwarz und im Jahr 2022 mit Martin Hapfelmeier weitere erfahrene Partner gewinnen.
Neben den Mitarbeitern im Landshuter Büro stehen unseren Mandanten seit November 2018 zwei weitere hochqualifizierte Teams in den neuen Niederlassungen in Freising und Passau zur Verfügung, um Sie direkt vor Ort mit Rat und Tat zu unterstützen.
Neuigkeiten und Infos über unsere Kanzlei erhalten Sie auch über unser Facebook- und Instagram-Profil, das von unserer Personalreferentin und unseren Azubis gestaltet wird.
Aktuelles:
Auch in der Niedrigzinsphase: Säumniszuschläge von 12 % pro Jahr sind rechtens
Auf Druck des Bundesverfassungsgerichts hat der Steuergesetzgeber den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen mittlerweile von 6 % auf 1,8 % pro Jahr abgesenkt. Bereits im Jahr 2021 hatten die Verfassungsrichter in einer Entscheidung darauf...
Äußerer Betriebsvergleich: Amtliche Richtsätze kommen auf den Prüfstand
Bei der Prüfung von Betrieben nimmt das Finanzamt häufig Hinzuschätzungen vor, wenn es die korrekten Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann. Eine zulässige Schätzungsmethode ist dabei der sogenannte äußere Betriebsvergleich, bei dem ein Vergleich mit den...
Pensionszusagen unter Vorbehalt: Uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte schließen Rückstellungsbildung aus
Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, nach dem die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig. Dies geht aus einem neuen Urteil...