Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat sich mit der Frage beschäftigt, wer umsatzsteuerrechtlicher Leistungserbringer beisogenannten In-App-Verkäufen ist und wann eine Dienstleistungskommission vorliegt. Von einer solchen spricht man, wenn ein Unternehmer (Auftragnehmer) in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelt.
Im Streitfall ging es um eine Klägerin, die Spiele-Apps für mobile Endgeräte wie z.B. Smartphones oder Tablets entwickelte und vertrieb. Sie nutzte für den Vertrieb u.a. A, eine Plattform des Unternehmens B, die bis zum Jahr 2014 von C betrieben wurde. Die App-Käufe rechnete C mit der Klägerin monatlich ab. Er behielt eine Provision von 30 % ein. Die Beteiligten stritten darüber, wer umsatzsteuerrechtlicher Leistungserbringer war.
Die Klägerin vertrat mit Blick auf die Ladenrechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Auffassung, dass eine Dienstleistungskommission vorliege, da sie Leistungen an C erbringe, der seinerseits Leistungserbringer gegenüber den Endkunden sei.
Die Klage hatte Erfolg. Die Klägerin habe mit der Freischaltung der elektronischen Daten in der Spiele-App des Nutzers und in ihrer Spieledatenbank eine sonstige Leistung erbracht, allerdings gegenüber C, der seinen Sitz nicht in Deutschland habe. C sei im eigenen Namen als Betreiber der Internetseite aufgetreten.
Die Ladenrechtsprechung des BFH besagt, dass derjenige, der im eigenen Laden Ware verkauft, umsatzsteuerrechtlich als Eigenhändler und nicht als Vermittler gilt. Diese Rechtsprechung ist auch bei Leistungserbringungen über das Internet anzuwenden, da ein Betreiber einer Internetseite mit einem Unternehmer, der im eigenen Laden Ware verkauft, vergleichbar ist. Etwas anderes gilt nur, wenn das Handeln in fremdem Namen nach außen deutlich gemacht wird. Im Streitfall war jedoch für den Käufer erkennbar, dass A bzw. sein Betreiber als Verkäufer auftraten.
Hinweis: Das Verfahren ist beim BFH anhängig. Der Streitfall betrifft die Rechtslage bis zum 31.12.2014. Das FG musste daher nicht auf die seit dem 01.01.2015 geltende Neuregelung für elektronische Dienstleistungen eingehen.
Neueste Kommentare