Mit der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) können Unternehmer die steuermindernde Wirkung einer betrieblichen Investition in die Zeit vor der Anschaffung vorverlegen und sich so einen Liquiditätsvorteil verschaffen.

In einem Altfall aus dem Jahr 2008 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun zur Rückgängigmachung eines IAB wegen einer unterbliebenen Hinzurechnung im Investitionsjahr geäußert.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Unternehmer in seiner Gewinnermittlung 2008 zunächst einen außerbilanziellen IAB von 12.491 € geltend gemacht. Das Finanzamt hatte erklärungsgemäß veranlagt. Im Folgejahr erwarb der Unternehmer dann einen Pkw, ein Aquarium und einen Drucker für seinen Betrieb und minderte die Anschaffungskosten dieser Wirtschaftsgüter innerbilanziell um jeweils 40 %, was in der Summe dem zuvor geltend gemachten Abzugsbetrag entsprach. Die gebotene außerbilanzielle Hinzurechnung des IAB nahm er 2009 jedoch nicht vor. Das Finanzamt folgte den Angaben des Unternehmers und veranlagte ihn auch für das Jahr 2009 ohne Vorbehalt der Nachprüfung, sodass der Bescheid bestandskräftig wurde.

Im Nachgang bemerkte das Finanzamt die fehlerhafte Behandlung im Jahr 2009 und erließ daraufhin einen geänderten Bescheid für 2008, in dem es den Gewinn um 12.491 € erhöhte (Rückgängigmachung des Abzugsbetrags im Bildungsjahr). Der Unternehmer wollte diese „Rolle rückwärts“ abwenden und zog vor den BFH. Die Bundesrichter hielten die Änderung des Steuerbescheids 2008 jedoch für zulässig. Nach ihrem Urteil darf ein IAB rückgängig gemacht werden, wenn der Unternehmer im späteren Jahr der Investition zwar den (innerbilanziellen) Abzug von 40 % der Anschaffungskosten vornimmt, es aber unterlässt, den in einem Vorjahr abgezogenen IAB außerbilanziell wieder hinzuzurechnen.

Hinweis: Das Urteil des BFH ist auch für die aktuelle Rechtslage relevant, denn die Korrekturregelung für IAB hat sich nicht grundlegend verändert.