Die Grunderwerbsteuer ist in Deutschland nicht nur zu zahlen, wenn ein Grundstück von einem Ver­käufer auf einen Erwerber übertragen wird. Vielmehr kämpfen auch Konzerne mit dieser Verkehrs­steuer. Wenn z.B. eine Muttergesellschaft zwei Enkelgesellschaften miteinander verschmelzen möch­te, weil dies aus unternehmerischen Gründen notwendig erscheint, muss bei dieser Umwandlungunter Umständen Grunderwerbsteuer gezahlt werden.

Wenn also gerade in unteren Gesellschaften eines Konzerns (bezogen auf die Beteiligungshierarchie) Grundstücke existieren, erweisen sich diese Gesellschaften wie tonnenschwere Anker, die man mit sich herumschleppt, da sie Umwandlungen verhindern oder zumindest erschweren. Genau diesen Missstand sollte eigentlich die Konzernklausel beheben, sie war also vom Gesetzgeber gut ge­meint.

Der Bundesfinanzhof (BFH) bezweifelte allerdings, dass diese Klausel – ebenso wie die Konzern­klausel beim Verlustuntergang – einer unionsrechtlichen Prüfung standhalten könnte. Kurz vor Weih­nachten 2018 gaben die Richter des Europäischen Gerichtshofs jedoch bekannt, dass sie in der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel keine verbotene staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Rechts erkennen könnten.

Hinweis: Umstrukturierungen in einem Konzern können nun also leichter gelingen. Beachten Sie je­doch, dass für die Anwendung der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel erforderlich ist, dass an der Spitze des Konzerns ein einziges Unternehmen steht. Eine Doppel- oder gar Mehrfachspitze ist unzulässig.