Wie wirkt sich die außerordentliche Kündigung eines Leasingvertrags auf Schadensersatzforderungen aus? Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hat hierzu Wichtiges klargestellt. Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Leasingvertrag über eine landwirtschaftliche Maschine, ein sogenanntes Maisgebiss, mit einer Laufzeit von 60 Monaten und einer monatlichen Leasingrate von 2.496,62 € brutto. Die Leasinggesellschaft kündigte den Vertrag Ende Januar 2024 wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers und forderte Schadensersatz für ausstehende Raten sowie den vertraglich vereinbarten Restwert.
Das Landgericht Ellwangen hatte zunächst der Leasinggeberin recht gegeben und dem Leasingnehmer die Zahlung der vollen Forderung einschließlich Umsatzsteuer auferlegt. Außerdem hatte es festgestellt, dass die Ansprüche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Leasingnehmers, konkret Betrug, resultierten. Der Leasingnehmer legte dagegen Berufung ein und wandte sich insbesondere gegen die Umsatzsteuerpflicht der Schadensersatzforderung sowie gegen die Wirksamkeit der Kündigung und die Betrugsfeststellung.
Das OLG hob die Umsatzsteuerpflicht auf die Schadensersatzzahlungen auf und reduzierte die Forderung um rund 24.900 €, da Schadensersatz nach Kündigung des Leasingvertrags umsatzsteuerfrei ist, weil kein tatsächlicher Leistungsaustausch vorliegt. Die Haftung des Leasingnehmers wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wurde rechtskräftig, da seine diesbezügliche Berufung unzureichend begründet war. Neue Einwände, wie die Zahlung aller Raten, wurden in der Berufung nicht berücksichtigt, da sie nicht zulässig vorgebracht wurden. Der Leasingnehmer trägt damit auch die Hauptprozesskosten. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Hinweis: Das Urteil verdeutlicht zwei wesentliche Aspekte: zum einen, dass die Schadensersatzforderung nach außerordentlicher Kündigung ohne Umsatzsteuer berechnet wird, was die finanzielle Belastung für den Leasingnehmer verringert. Zum anderen unterstreicht es die große Bedeutung einer sorgfältigen und vollständigen Begründung von Berufungen, da eine unzureichende Auseinandersetzung mit einzelnen Urteilsbestandteilen dazu führt, dass diese rechtskräftig bleiben, selbst wenn gegen sie Berufung eingelegt wurde. Insbesondere im Bereich des Leasingrechts und bei komplexen Streitigkeiten um Schadensersatz und unerlaubte Handlungen ist daher eine qualifizierte rechtliche Beratung unerlässlich.