Fortschreibung, Nachfeststellung, Aufhebung
Voraussetzung: Grundstück wurde bereits bewertet
Anwendungsbereich: Wert des Grundstücks ändert sich
à Erklärung auf den 01.01. des Folgejahres von Bundesland abhängig (in Bayern idR notwendig)
Beispiele:
- Anbau an einem Wohnhaus
- Umbau von bisher nicht genutzten Räumen zu Wohnräumen
- Neubau eines Wohnhauses auf einem unbebauten Grundstück
- Errichtung eines neuen Gebäudes auf einem gewerblich genutzten Grundstück
- wenn das Gebäude stark beschädigt wird und dadurch nicht mehr nutzbar ist oder ganz zerstört wird
Die Wertfortschreibung gibt es in allen Bundesländern, allerdings gelten unterschiedliche Voraussetzungen.
Bayern, Hamburg und Niedersachsen:
Nur dann, wenn ein Äquivalenzbetrag oder eine Fläche abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist (Betragsfortschreibung bzw. Flächenfortschreibung).
Hessen:
Keine Fortschreibung, sondern Neuveranlagung. Wenn Änderungen eintreten, die sich auf die Höhe des Steuermessbetrages auswirken.
Baden-Württemberg:
Nur dann, wenn sich der Grundsteuerwert um mehr als 15.000 Euro verändert. Ausschließlich Änderungen an Grund und Boden (v.a. Anpassung Bodenrichtwert); Bebauung spielt keine Rolle.
Alle anderen Bundesländer (Bundesmodell)
Nur dann, wenn sich der Grundsteuerwert um mehr als 15.000 Euro verändert hat.
Anwendungsbereich: Grundstücksart ändert sich
Nur in Bundesländern mit Bundesmodell. In den anderen Bundesländern (wie Bayern) entspricht es der Wertfortschreibung
Beispiele:
- ein bisher unbebautes Grundstück wird bebaut (Art- und Wertfortschreibung)
- Umwandlung bisher gewerblich genutzte Flächen in Wohnflächen
- durch einen Anbau wird ein Wohngrundstück zu einem gemischt genutzten Grundstück
- auf einem Grundstück befindet sich kein benutzbares Gebäude mehr
Anwendungsbereich: Änderungen Eigentümerverhältnisse
à idR keine Erklärung durch den Steuerpflichtigen, da durch Finanzamt veranlasst (FA wird idR durch den Notar informiert)
Beispiele:
- Verkauf von Grundbesitz
- Erbschaft/Schenkung
- Umwandlung Alleineigentum in Miteigentum
- Änderung der Miteigentumsverhältnisse
Voraussetzung: Grundbesitz entsteht neu
à Erklärung auf den 01.01. des Folgejahres notwendig (Erwartung von FA)
Beispiele:
- Unterteilung Mehrfamilienhaus in mehrere, rechtlich selbstständige Eigentumswohnungen
- Verkauf von einer Teilfläche eines Grundstücks
- Umwandlung Zweifamilienhaus in Wohneigentum
- Umwidmung land- und forstwirtschaftliches Vermögen in Grundvermögen
- Wegfall Steuerbefreiung, sodass erstmalige Bewertung anfällt
Voraussetzung: Grundstück existiert (in der Form) nicht mehr
à am besten mit Finanzamt abklären, ob Erklärung notwendig ist
Beispiele:
- Zusammenfassung mehrerer rechtlich selbstständiger Eigentumswohnungen zu einem Mehrfamilienhaus
- Zusammenfassung zwei oder mehrerer Flurstücke zu einem
- Erstmalige Steuerbefreiung für ein Grundstück
In digitaler Form je nach Bundesland bis:
- 31.01. des Folgejahres: Bundesmodell, Baden-Württemberg, Hessen
- 31.03. des Folgejahres: Bayern, Hamburg, Niedersachsen
5. Neubewertung im Rahmen der turnusmäßigen Hauptfeststellung
- neue und ausführliche Grundsteuererklärung erforderlich
- Aufforderung per öffentlicher Bekanntmachung (Ausnahme: Bayern, HH, Niedersachsen)
Bundesmodell, Baden-Württemberg à neue Erklärung alle 7 Jahre
Hessen à neue Erklärung alle 14 Jahre
Bayern, Hamburg, Niedersachsen à keine turnusmäßigen Hauptfeststellungen (Niedersachsen: FA berechnet turnusmäßig alle 7 Jahre die Lage-Faktoren neu; sog. Betragsfortschreibung)
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