- Verkürzung von Aufbewahrungsfristen
Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wurde von bisher 10 Jahren auf 8 Jahre verkürzt. Diese Aufbewahrungsfrist gilt sowohl für die handelsrechtliche als auch für die steuerliche Buchführung sowie für die Umsatzsteuer.
Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist beschränkt sich auf Buchungsbelege, zu denen z. B. Rechnungen, Quittungen, Auftragszettel oder Bankauszüge gehören. Sie gilt nicht für die Bücher, Aufzeichnungen oder Jahresabschlüsse.
Die Neuregelung gilt für Buchungsbelege, deren Aufbewahrungsfrist bis einschließlich zum 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist. Für bestimmte Unternehmen aus der Finanz- und Versicherungsbranche setzt die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist ein Jahr später ein.
- Anhebung der Schwellenwerte für USt-Voranmeldungen
Der Schwellenwert für die Verpflichtung zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung ist angehoben worden. Er betrug bislang 7.500 € der Umsatzsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres. Ab 2025 gilt ein Schwellenwert von 9.000 €.
Ebenfalls angehoben wurde der Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen, und zwar von 1.000 € auf 2.000 €.
Durch Änderung des § 3 Nr. 72 EStG wird die Steuerbefreiung für nach dem 31.12.2024 angeschaffte, in Betrieb genommene oder erweiterte Photovoltaikanlagen durch Erhöhung der Bruttoleistungsgrenze von bisher 15 kWp auf 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit (insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft) erweitert.
- Erhöhung der Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten
Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 ist der Aufwand für Kinderbetreuung in Höhe von 80 % (bisher zwei Drittel) nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzugsfähig, höchstens 4.800 € (bislang 4.000 €) jährlich.
- Gewerbesteuerkürzung für betrieblichen Grundbesitz
Die Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG beträgt ab dem Erhebungszeitraum 2025 nicht mehr 1,2 % des Einheitswerts, sondern erfolgt in Höhe der als Betriebsausgabe erfassten Grundsteuer für den zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Grundbesitz.
- Umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung
Die Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG wird mit Wirkung ab 1.1.2025 neu gefasst. Die Vorjahresumsatzgrenze ist auf 25.000 € erhöht worden, der voraussichtliche Umsatz im laufenden Kalenderjahr darf bis zu 100.000 € betragen (zuvor 50.000 €). Die bisherige Umrechnung auf Jahresbeträge entfällt. Die Neuregelung ermöglicht es auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden. Die Optionsfrist verlängert sich bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres.
- Durchschnittssatzbesteuerung für Land- und Forstwirtschaft
Mit Inkrafttreten im Jahr der Verkündung des JStG 2024 ist ab dem 06.12.2024 die Vorsteuer. pauschale nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG für Landwirte von 9 % auf 8,4 % vermindert worden. Für die Zeit ab 2025 ist eine weitere Minderung von 8,4 % auf 7,8 % vorgesehen.
- Meldepflicht für elektronische Kassensysteme
Betriebe, die ein elektronisches Kassensystem mit TSE nutzen, müssen dies ab 2025 ihrem Finanzamt melden. Dies gilt auch für andere elektronische Aufzeichnungssysteme wie z. B. Waagen mit Kassenfunktion. Bei allen Systemen, die vor dem 1.7.2025 gekauft, geleast oder gemietet werden, greift eine Übergangsfrist. Das heißt, diese Geräte sind bis zum 31.7.2025 via Elster-Portal anzumelden.
Neueste Kommentare