• Verpflichtende Stellung von E-Rechnungen und Übergangsfristen

Ab dem 01. Januar 2025 wird die elektronische Rechnung zur Pflicht, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger Unternehmer im Inland ansässig sind (inländische B2B-Umsätze).

Der Gesetzgeber hat jedoch Ausnahmen vorgesehen. Bis Ende 2026 dürfen B2B-Umsätze aus 2025 und 2026 weiterhin als Papierrechnung sowie elektronische Rechnungen nach alter Definition mit Zustimmung des Rechnungsempfängers übermittelt werden.

Im Zeitraum 2027 bleiben die Regelungen gleich, mit der zusätzlichen Voraussetzung, dass der Rechnungssteller einen maximalen Vorjahresumsatz von 800.000 € erwirtschaftet haben darf. Ab 2028 gilt die Pflicht dann für alle.

  • Anforderungen an das Format einer E-Rechnung

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (z.B. als XRechnung oder ZUGFeRD).

Eine Rechnung als PDF ist keine E-Rechnung und darf künftig nur noch in Ausnahmefällen versendet werden. Gleiches gilt für Papierrechnungen.

  • Verpflichtung zum Empfang von E-Rechnungen ab dem 01.01.2025

Wichtig: Bereits ab dem 01.01.2025 müssen alle Unternehmer (auch Vermieter) in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten.

Lediglich Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise sind nicht von der Pflicht zur E-Rechnung betroffen.

Alle inländischen unternehmerischen Rechnungsempfänger müssen daher sicherstellen, Rechnungen nach den neuen Vorgaben empfangen zu können, z.B. über das Einrichten einer entsprechenden E-Mail-Adresse (rechnung@musterfirma.de).

Auch die Finanzverwaltung hat zwischenzeitlich ein umfassenden Anwendungsschreiben zur E-Rechnung auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 15.10.2014 – III C 2 – S 7287-a/23).