Wer für seine Einkommensteuererklärung absetzbare Kostenpositionen zusammenträgt, stellt sich mitunter die Frage, ob sich auch die Kosten für eine Kreditkarte steuermindernd geltend machen lassen. Die Antwort lautet wie so oft im Steuerrecht: Es kommt darauf an.
Die Jahresgebühr der Kreditkarte kann nur dann komplett steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Nutzung der Karte ausnahmslos beruflich erfolgt ist. Berufliche Einsätze sind z.B. das Begleichen von Tankrechnungen und Hotelübernachtungen bei Dienstreisen, Flugbuchungen und Bahntickets für berufliche Flüge/Fahrten, Restaurantbesuche mit Kunden, Seminargebühren für berufliche Fortbildungsmaßnahmen und der Einkauf von Fachliteratur. Stellt der Arbeitgeber die Kreditkarte zur Verfügung, kann der Arbeitnehmer keine Werbungskosten absetzen, da ihm dann privat keine Kosten entstehen.
Werden mit derselben Kreditkarte auch private Ausgaben beglichen, muss der berufliche bzw. betriebliche Anteil herausgerechnet werden. Dafür sollten alle Posten auf den Kontoauszügen zunächst sondiert und einer beruflichen oder privaten Nutzung zugewiesen werden. Anschließend sollte die Höhe der beruflichen Zahlungen im Verhältnis zum Gesamtumsatz ermittelt werden. Dieser prozentuale Anteil der Jahresgebühr der Kreditkarte ist dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar.
Beispiel: Ein Freiberufler hat im Jahr 2023 Rechnungen in Höhe von 4.500 € mit seiner Kreditkarte beglichen, davon 1.350 € für betriebliche Zwecke. Das macht im Verhältnis zur Gesamtsumme 30 % aus, sodass dieser Anteil an der Kreditkartengebühr absetzbar ist.
Vielnutzer von Kreditkarten sowie Freiberufler und Selbständige haben es leichter, wenn sie bei einer gemischten Nutzung der Karte der Einfachheit halber gleich zwei Kreditkarten nutzen: eine für die privaten Ausgaben und eine für die berufsbedingten Kosten. Auf diese Weise muss später nicht jeder einzelne Posten auseinanderdividiert werden, denn oftmals erinnert man sich Monate später nicht mehr genau daran, ob etwa die Fahrt mit dem Taxi zu einem privaten Anlass oder einem Geschäftstermin erfolgt ist. Zwei separate Kreditkarten sind aber vonseiten der Finanzämter nicht vorgeschrieben. Das Gesetz fordert nur, dass berufliche und private Ausgaben klar voneinander zu trennen sind.
Hinweis: Arbeitnehmer können sich den Aufwand der Kostenaufteilung bei Kreditkarten sparen, wenn ihre gesamten Werbungskosten ohnehin unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € pro Jahr liegen. Nur wenn die tatsächlich angefallenen Werbungskosten diesen Betrag erreichen, lohnt es sich, nach weiteren absetzbaren Ausgaben zu suchen, denn nur dann reduzieren die Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen und die zu leistenden Steuerzahlungen weiter.
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