Die letzten Monate des Jahres 2024 sind angebrochen, und Steuerzahler können bis zum Jahreswechsel noch ein paar wichtige Weichen stellen, um ihre Einkommensteuerbelastung für 2024 zu senken:
- Werbungskosten: Das Finanzamt gewährt jedem Arbeitnehmer eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 €. Diesen Betrag zieht es automatisch vom Arbeitslohn ab, sofern keine höheren Kosten abgerechnet werden. Macht der Arbeitnehmer jedes Jahr konstant berufliche Kosten bis 1.230 € geltend, erzielt er dadurch also steuerlich keinen Mehrwert. Es lohnt sich für ihn daher häufig, berufliche Kosten – sofern möglich – jahresweise zusammenzuballen, damit die 1.230-€-Grenze in einem Jahr übersprungen wird (und die Kosten sich dann steuermindernd auswirken) und in einem anderen Jahr dann der Pauschbetrag greift. Wer diese Strategie umsetzen will, sollte noch vor dem Jahreswechsel sämtliche beruflichen Kosten zusammenrechnen, die ihm 2024 entstanden sind, und dann ggf. noch Werbungskosten vorverlagern (z.B. durch den Kauf von Arbeitsmitteln wie Laptops, Fachliteratur).
- außergewöhnliche Belastungen: Selbst getragene Kosten für ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Brillen oder Zahnersatz können als außergewöhnliche Belastungen abgerechnet werden. Bevor sich die Kosten steuermindernd auswirken, bringt das Finanzamt aber eine zumutbare Belastung in Abzug. Weil dieser Eigenanteil jedes Jahr aufs Neue übersprungen werden muss, sollten Steuerzahler ihre Krankheitskosten möglichst jahresweise zusammenballen, um einen steueroptimalen Abzug zu erreichen. Zwar ist i.d.R. nicht planbar, wann Krankheitskosten anfallen, ein paar Einflussmöglichkeiten gibt es aber doch: Zunächst sollten Steuerzahler sämtliche Krankheitskosten zusammenrechnen, die ihnen 2024 bereits entstanden sind. Ergibt die Berechnung, dass die zumutbare Belastung für das Jahr bereits überschritten ist, können Steuerzahler noch schnell nachlegen und beispielsweise eine Brille kaufen. Ergibt die überschlägige Berechnung, dass 2024 bisher nur wenige oder noch keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen sind, kann es sinnvoll sein, diese Kosten auf 2025 zu verschieben.
- Handwerkerleistungen: Eine andere Strategie sollten Steuerzahler bei Handwerkerleistungen verfolgen. Da bei diesen Kosten ein Höchstbetrag gilt, sollten sie möglichst gleichmäßig über die Jahre verteilt werden. Private Haushalte dürfen Handwerkerlöhne mit 20 % von der Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt erkennt Lohnkosten bis 6.000 € pro Jahr an, die maximale Steuerersparnis beträgt also 1.200 €. Eine Ersparnis kurz vor Jahresende ist drin, wenn Steuerzahler die Höchstbeträge für 2024 noch nicht komplett ausgeschöpft haben. In diesem Fall können sie vor Silvester noch offene Handwerkerrechnungen begleichen oder ausstehende Reparaturen in Auftrag geben und zahlen. Sind die Höchstbeträge bereits ausgeschöpft, sollten Kosten möglichst auf das nächste Jahr verschoben werden.
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