Wenn Sie als Unternehmer oder Freiberufler Ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen Sie das Zufluss-Abfluss-Prinzip berücksichtigen. Aber von diesem Prinzip gibt es auch Ausnahmen: beispielsweise bei wiederkehrenden Leistungen um den Jahreswechsel. So sind Zahlungen, die innerhalb von zehn Tagen sowohl fällig als auch geleistet wurden, im alten Jahr zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Umsatzsteuer. Aber wann ist da der Fälligkeitstag? Das Finanzgericht Köln (FG) musste entscheiden, in welchem Jahr eine Umsatzsteuervorauszahlung zu berücksichtigen ist.
Der Kläger reichte die Umsatzsteuervoranmeldung für November 2017 am 10.01.2018 ein. Es gab keine Dauerfristverlängerung. Am 16.01.2018 zog das Finanzamt den fälligen Betrag ein. Der Kläger berücksichtigte die Vorauszahlung im Jahr 2018 als Betriebsausgabe. Das Finanzamt erkannte dies nicht an.
Die Klage hiergegen vor dem FG war erfolgreich. Die Vorauszahlung wurde zum Zeitpunkt der Einziehung geleistet, also am 16.01.2018. Dies führt nicht zu einer Verschiebung des Zahlungsabflusses in das Vorjahr nach der Zehntageregelung. Bei einer Einzugsermächtigung gilt eine später vom Finanzamt eingezogene Zahlung als am Fälligkeitstag geleistet. Der Abfluss der Zahlung für November 2017 wird nicht in das Jahr 2017 vorverlegt, da die Vorauszahlung bereits am 10.12.2017 und nicht – wie von der Rechtsprechung verlangt – innerhalb der kurzen Frist (Zehntageszeitraum) fällig war. Entscheidend ist das Fälligwerden in dem kurzen Zeitraum. Die Fälligkeit der Umsatzsteuervoranmeldung ist gesetzlich geregelt. Diese entfällt auch nicht bei verspäteter oder nicht erfolgter Meldung. Da die Vorauszahlung nicht innerhalb der kurzen Zeit um den Jahreswechsel fällig wurde, ist sie im Zahlungsjahr zu berücksichtigen.
Hinweis: Sie möchten wissen, in welchem Jahr Sie Zahlungseingänge und -ausgänge berücksichtigen müssen, die um den Jahreswechsel herum liegen? Wir erläutern es Ihnen gern.
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