Nach langem Tauziehen in der Politik ist nun das Wachstumschancengesetz beschlossene Sache – der Bundesrat hat am 22.03.2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Die wichtigsten Neuerungen, speziell aus der Sicht von Einkommensteuerzahlern, im Überblick:
- degressive Abschreibung: Für neue Wohngebäude wird eine degressive Abschreibung in Höhe von 5 % eingeführt. Diese kann genutzt werden, wenn der Baubeginn des Wohngebäudes zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 liegt. Beim Erwerb einer Immobilie muss der Kaufvertrag zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 rechtswirksam geschlossen und die Immobilie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden. Im ersten Jahr können dann 5 % der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden und in den folgenden Jahren jeweils 5 % des jeweiligen Restwerts. Die degressive Abschreibung ist nicht auf Dauer verpflichtend – es kann in die lineare Abschreibung gewechselt werden, etwa um im Bedarfsfall außergewöhnliche Abnutzungen steuerlich geltend zu machen.
- Besteuerungsanteil von Renten: Rückwirkend ab dem Jahr 2023 steigt der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang nur noch um 0,5 Prozentpunkte statt wie bisher um 1,0 Prozentpunkte. Das bedeutet: Wer 2023 in Rente gegangen ist, muss nicht 83 %, sondern nur 82,5 % der Rente versteuern. Somit erhöht sich der Rentenfreibetrag auf 17,5 %. Für den Renteneintrittsjahrgang 2024 steigt der Besteuerungsanteil auf 83 %, für den Jahrgang 2025 auf 83,5 %, für den Jahrgang 2026 auf 84 % usw. Die 100 % werden dann 2058 erreicht – wer ab dann in Rente geht, muss seine komplette Rente versteuern.
- Altersentlastungsbetrag: Wer neben Alterseinkünften weitere Einkünfte hat – z.B. Zinsen aus Kapitalerträgen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Arbeitslohn –, profitiert steuerlich gesehen vom Altersentlastungsbetrag. Auch für diesen wird, wie bei der „normalen“ Rente, der Anstieg des Besteuerungsanteils rückwirkend ab 2023 verlangsamt: Statt um 0,8 Prozentpunkte pro Renteneintrittsjahrgang erhöht sich der Besteuerungsanteil jährlich nur um 0,4 Prozentpunkte.
- private Veräußerungsgeschäfte: Gewinne aus Privatverkäufen müssen unter bestimmten Umständen versteuert werden. Bislang galt dabei eine Freigrenze von 600 €. Diese steigt nun rückwirkend zum 01.01.2024 auf 1.000 €. Wer durch private Veräußerungsgeschäfte in einem Kalenderjahr einen Gewinn von weniger als 1.000 € erzielt, muss diesen nicht versteuern.
- Übernachtung in Lkw-Schlafkabinen: Berufskraftfahrer können zusätzlich zur Verpflegungspauschale eine Pauschale für Übernachtungen in der Lkw-Schlafkabine steuerlich geltend machen. Diese steigt rückwirkend zum 01.01.2024 von 8 € auf 9 € pro Übernachtung.
- Privatnutzung von Elektroautos: Wer als Arbeitnehmer ein dienstliches Elektroauto ohne CO2-Emissionen auch privat nutzen darf, muss effektiv nur 0,25 % des Bruttolistenpreises versteuern – statt 1,0 % bei Verbrennerautos. Bisher war dies aber nur bei Fahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von höchstens 60.000 € möglich. Diese Grenze steigt nun auf 70.000 € und gilt für alle Elektro-Firmenwagen, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden. Für Hybridfahrzeuge mit einer Mindestreichweite von 80 km gilt dasselbe.
Neueste Kommentare