Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Ausgabe von Gutscheinen an Mitarbeiter zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung führt. Wenn der sich aus der Gutscheinausgabe für die Mitarbeiter ergebende Vorteil im Vergleich zum Vorteil des Unternehmens von untergeordneter Bedeutung ist, dann ist keine Eigenverbrauchsbesteuerung vorzunehmen, so die Urteilsbegründung.

Die Klägerin stellt Flugzeugtriebwerke her. Sie führte ein Mitarbeiter-Anerkennungsprogramm ein, mit dem die besten Mitarbeiter ausgezeichnet und belohnt werden sollten. Das Vorschlagsrecht für die Zuteilung der Prämien oblag den anderen Mitarbeitern des Unternehmens und erfolgte auf der Grundlage rein berufsbezogener Kriterien. Das Programm bestand aus einem dreistufigen Prämiensystem: Die höchste Prämie bestand in einer Barauszahlung, die mittlere Prämie war ein Gutschein und die niedrigste Prämie eine Urkunde. Strittig war lediglich die Ausgabe der Gutscheine im Zusammenhang mit der mittleren Prämie. Erhielt ein Mitarbeiter eine solche Auszeichnung, konnte er sich einen Gutschein über eine Website aus einer Liste von Einzelhändlern aussuchen. Fraglich war, ob diese Gutscheine unter die Eigenverbrauchsbesteuerung fallen.

Die Finanzbehörde war der Ansicht, dass hierauf Mehrwertsteuer zu erklären sei. Der EuGH sah dies anders. Die Gutscheinausgabe erfolge nicht nach Maßgabe des privaten Bedarfs der Mitarbeiter, da diese nicht selbst mit Sicherheit eine Zuteilung von Gutscheinen an sich selbst erreichen könnten. Das Vorschlagsrecht für die Zuteilung liege bei den anderen Mitarbeitern des Unternehmens. Zudem sei unstreitig, dass die Gutscheinausgabe ohne Vergütung oder Gegenleistung seitens der begünstigten Mitarbeiter erfolge. Allerdings verschaffe diese Erbringung von Dienstleistungen der Klägerin einen Vorteil in Form der Aussicht auf eine Steigerung ihres Umsatzes aufgrund größerer Motivation und gesteigerter Leistung ihrer Mitarbeiter. Der persönliche Vorteil der Mitarbeiter erscheine als untergeordnet gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens. Die unentgeltliche Zuwendung von Gutscheinen an Mitarbeiter führe somit nicht zur Eigenverbrauchsbesteuerung.

Hinweis: Das Urteil ist zunächst zu begrüßen. Allerdings stellt der EuGH keine klaren Kriterien auf, wann die unentgeltliche Gutscheinausgabe als für nicht unternehmensfremde Zwecke gilt. Er stellt auf die Art und das Ziel eines Belohnungsprogramms ab. Daher dürfte der subjektive Wille des Unternehmers zur Einführung eines solchen Programms relevant sein. Aufgrund der subjektiven Argumentation kann dies zu Rechtsunsicherheit führen. Wir beraten Sie gern.