Insolvenzgläubiger dürfen ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Daraus folgt, dass Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht mehr ergehen dürfen, wenn darin Insolvenzforderungen festgesetzt werden.
Hinweis: Insolvenzforderungen sind Vermögensansprüche gegen den Insolvenzschuldner, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden.
Ebenso wenig dürfen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch Bescheide erlassen werden, in denen Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, die die Höhe der zur Insolvenztabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen könnten. Stattdessen sind Steuergläubiger gehalten, ihre Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach Maßgabe des Insolvenzrechts zur Tabelle anzumelden. Ein Steuerbescheid über einen Steueranspruch, der eine Insolvenzforderung betrifft, ist daher unwirksam.
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun aber entschieden, dass Steuerbescheide ausnahmsweise auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam ergehen können, wenn mit ihnen eine positive Steuer festgesetzt wird und sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt. Im zugrundeliegenden Streitfall hatte der Kläger als Insolvenzverwalter eine Einkommensteuererklärung für den Insolvenzschuldner und dessen Ehefrau beim Finanzamt eingereicht. Das Amt setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß in Höhe von rund 29.000 € fest. Unter Berücksichtigung einbehaltener Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer ergab sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von rund 2.500 €. Dagegen wandte sich der Kläger mit Einspruch und Klage und machte geltend, das Finanzamt dürfe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine (förmlichen) Bescheide mehr erlassen.
Der BFH widersprach und erklärte, dass Bescheide in Einzelfällen noch nach Insolvenzeröffnung erlassen werden dürfen. Dies gilt beispielsweise für Nullbescheide sowie für Umsatzsteuerbescheide, mit denen eine negative Steuer festgesetzt wird und aus denen sich keine Zahllast ergibt. Ein vergleichbarer Ausnahmefall liegt nach Ansicht des BFH auch dann vor, wenn sich – trotz positiver Steuer – unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen eine Erstattung ergibt. Denn einem derartigen Bescheid fehlt die „abstrakte Eignung“, sich auf anzumeldende Steuerforderungen auszuwirken. Damit hatte das Finanzamt keine Insolvenzforderung festgesetzt, die nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden konnte.
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