Kosten für typische Berufskleidung wie beispielsweise Uniformen, Richterroben, Blaumänner und Arbeitsschutzanzüge dürfen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbständige. Das Finanzamt erkennt auch die Kosten für die Reinigung von typischer Berufskleidung (Waschen, Trocknen und Bügeln) an. Abziehbar sind sowohl die Kosten für die Wäscherei als auch das Waschen in Eigenregie.

Kosten für bürgerliche Kleidung werden demgegenüber nicht vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt, selbst wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird. Maßgeblich ist für den Fiskus insoweit, dass derartige Kleidung theoretisch auch privat getragen werden kann. Es fehlt für den Kostenabzug dann an einer klaren Abgrenzung zur privaten Nutzung. Unerheblich ist für die steuerliche Einordnung, ob der Arbeitnehmer die Kleidung tatsächlich privat nutzt.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun das Abzugsverbot für bürgerliche Kleidung erneut bekräftigt. Geklagt hatten Eheleute, die beide als selbständige Trauerredner tätig waren. In ihrer Gewinnermittlung hatten sie Aufwendungen für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben verbucht. Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen abgelehnt.

Der BFH bestätigte, dass Kosten für Kleidung unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung sind und grundsätzlich nicht abgezogen werden können. Sie sind nur dann abziehbar, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung handelt. Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fallen nach Gerichtsmeinung nicht hierunter, da sie zur bürgerlichen Kleidung gehören, die auch privat getragen werden kann (oder könnte). Für diese Kleidungsstücke ist kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird.

Hinweis: Die BFH-Entscheidung wirkt sich auf alle Erwerbstätigen aus, die bei ihrer Berufsausübung bürgerliche Kleidung tragen und die Kosten hierfür steuermindernd absetzen wollen. Der BFH wies ausdrücklich darauf hin, dass auch schwarze Anzüge von Bestattern, Kellnern und Geistlichen nach den Rechtsprechungsgrundsätzen nicht mehr abziehbar sind.