Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbebetrieb für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zahlt und in seiner steuerlichen Gewinnermittlung absetzt, müssen bei der Berechnung seines gewerbesteuerlich maßgeblichen Gewerbeertrags (Steuerbemessungsgrundlage) zu einem Teil wieder hinzugerechnet werden.
Hinweis: Durch die Hinzurechnung soll die Ertragskraft des Gewerbebetriebs unabhängig von dessen Eigen- und Fremdkapitalausstattung erfasst werden (sog. Ziel der Finanzierungsneutralität).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass Mietentgelte für Messestandflächen, die ein Unternehmen zu Ausstellungszwecken anmietet, nur dann gewerbesteuerlich hinzugerechnet werden müssen, wenn die Fläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde.
Geklagt hatte eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Maschinen war. Sie selbst hatte keinen Direktvertrieb unterhalten, sondern ihre Produkte durch ein stehendes Händlernetz verkauft. In den Streitjahren hatte die GmbH wiederholt auf bestimmten Messen diverse Ausstellungsflächen und Räumlichkeiten angemietet, um dort ihre Produkte zu präsentieren. Sie zog die Kosten hierfür von ihrem Gewinn ab, nahm jedoch keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vor. Nach einer Betriebsprüfung war das Finanzamt der Auffassung, dass der gewerbliche Gewinn der GmbH wieder um einen Teil der Mietzinsen erhöht werden müsste.
Das Finanzgericht (FG) entschied jedoch in erster Instanz, dass eine Hinzurechnung nicht in Betracht kommt. Der BFH bestätigte dieses Urteil und verwies darauf, dass kein fiktives Anlagevermögen anzunehmen war. Für die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse (z.B. Bedeutung der Messepräsenz innerhalb des von dem Unternehmen praktizierten Vertriebssystems) das dauerhafte Vorhandensein einer entsprechenden Messestandfläche erfordert. Auf dieser Grundlage ist das FG nach Ansicht des BFH ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Messestandflächen durch die vereinzelte kurzzeitige Anmietung unter Berücksichtigung des Geschäftsgegenstands und der speziellen betrieblichen Verhältnisse nicht dem (fiktiven) Anlagevermögen zuzuordnen waren.
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