Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich erstmals zur Anwendung der seit dem 01.01.2019 geltenden Gutscheinregelungen in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) geäußert. In einem schwedischen Vorabentscheidungsersuchen war strittig, ob eine sogenannte City Card ein Gutschein ist und ob in diesem Fall ein Mehrzweckgutschein vorliegt.
Die Klägerin vertreibt eine City Card an Besucher der Stadt Stockholm, die dem Karteninhaber während eines bestimmten Zeitraums und bis zu einem bestimmten Wert Zugang zu rund 60 touristischen Attraktionen wie Sehenswürdigkeiten oder Museen gewährt. Zudem erhält der Karteninhaber Zugang zu Personenbeförderungsleistungen (Rundfahrten mit Bussen und Booten). Die Karte berechtigt zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen oder auch steuerfrei sind. Aufgrund der begrenzten Gültigkeitsdauer kann der Inhaber in der Praxis allerdings nicht alle Dienstleistungen in Anspruch nehmen und daher die Karte auch nicht in vollem Umfang nutzen.
Der EuGH entschied, dass ein Instrument, das seinen Inhaber berechtigt, verschiedene Dienstleistungen an einem bestimmten Ort während eines begrenzten Zeitraums und bis zu einem bestimmten Wert in Anspruch zu nehmen, einen Gutschein darstellen kann. Das gilt auch dann, wenn ein Durchschnittsverbraucher aufgrund der begrenzten Gültigkeitsdauer nicht alle angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann.
Es liegt ein Mehrzweckgutschein im Sinne der MwStSystRL vor, da die auf diese Dienstleistungen geschuldete Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Ausstellung der Karte nicht feststeht. Der Umsatzsteuer unterliegen erst die tatsächlichen Leistungserbringungen beim Einlösen der City Card.
Hinweis: Die Regelungen in der MwStSystRL zur Definition von Gutscheinen sowie zur Abgrenzung von Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen wurden im Umsatzsteuergesetz verankert. Das Bundesfinanzministerium hat im November 2020 zu dieser Problematik Stellung genommen.
Bei einem Einzweckgutschein liegen bereits bei Ausstellung alle Informationen vor, die für die umsatzsteuerliche Einordnung der zugrundeliegenden Leistungen erforderlich sind. Daher erfolgt die Umsatzbesteuerung hier bereits zum Zeitpunkt der Gutscheinausgabe. Bei einem Mehrzweckgutschein liegen zum Zeitpunkt der Ausstellung noch nicht alle Informationen für die Bestimmung der Umsatzsteuer vor. Die Besteuerung erfolgt daher erst, wenn die tatsächliche Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde.
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