Anfang 2021 hatte der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage zum Vorsteuerabzug einer Führungsholding vorgelegt. Es sollte geklärt werden, ob eine geschäftsleitende Holding die Vorsteuern aus Eingangsleistungen abziehen kann, die als Gesellschafterbeitrag an eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Tochtergesellschaft weitergereicht werden. Derzeit liegen die Schlussanträge des Generalanwalts vor, in denen er sich gegen einen Vorsteuerabzug ausspricht.
Im Vorlagefall klagte eine geschäftsleitende Holding, die durch die Buchführungs- und Geschäftsführungsleistungen gegenüber ihren Tochtergesellschaften grundsätzlich zum Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen berechtigt war. Die Tochtergesellschaften erbrachten überwiegend steuerfreie Leistungen und hatten daher kein Vorsteuerabzugsrecht. Strittig war, ob die zwischengeschaltete Holding die Vorsteuern auch dann abziehen kann, wenn sie die Eingangsleistungen gegen die Gewährung einer Beteiligung am allgemeinen Gewinn in die Tochtergesellschaften einlegt, die bezogenen Eingangsleistungen aber nicht in direktem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holding, sondern mit den steuerfreien Tätigkeiten der Tochtergesellschaft stehen.
Der Generalanwalt versagt nunmehr den Vorsteuerabzug. Sollte der EuGH zu einem anderen Ergebnis kommen, geht der Generalanwalt von einem Rechtsmissbrauch aus. Der Vorsteuerabzug stelle einen Steuervorteil dar, der den Bestimmungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie widerspreche.
Hinweis: Die Finanzverwaltung stellt den Vorsteuerabzug von Holdinggesellschaften häufig in Frage. Das Urteil des EuGH wird von entscheidender Bedeutung sein, da durch den Vorsteuerabzug ein erheblicher Steuervorteil erzielt wird.
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