Ob ein Schadensersatzanspruch eines Kommanditisten der Einkommensteuer unterliegt, darüber hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil entschieden.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger, ein Kommanditist einer gewerblich tätigen Fonds-KG, vor einem Zivilgericht ein Urteil erstritten, durch das ihm gegen den Ersteller des Beteiligungsprospekts für einen gewerblich tätigen Filmfonds, dem der Kläger als Kommanditist beigetreten war, Schadensersatz zugesprochen worden war. Der Anspruch resultierte aus fehlerhaften Angaben in dem Beteiligungsprospekt. Anders als das Finanzamt war der Kläger der Meinung, dass dieser Anspruch nicht der Besteuerung unterliegt.

In dieser Frage urteilte der BFH nun, dass auch Ansprüche aus zivilrechtlicher Prospekthaftung, die dem Mitunternehmer einer KG wegen unzureichender Informationen über eine eingegangene Beteiligung gegen einen Vermittler oder Berater zustehen, der Besteuerung unterliegen. Dies gilt nach Auffassung des BFH nicht nur für den Schadensersatz aus der Prospekthaftung selbst, sondern auch für den Zinsanspruch, den der Kläger für die Dauer seines zivilgerichtlichen Schadensersatzprozesses erstritten hat.

Der BFH verwies auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der zu den gewerblichen Einkünften des Gesellschafters einer Personengesellschaft alle Einnahmen und Ausgaben gehören, die ihre Veranlassung in der Beteiligung an der Gesellschaft haben.

Hinweis: Erhält der Gesellschafter Schadensersatz, so ist dieser als Sonderbetriebseinnahme bei den gewerblichen Einkünften zu erfassen, wenn das schadenstiftende Ereignis mit der Stellung des Gesellschafters als Mitunternehmer zusammenhängt.