Bei der Berechnung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer lassen sich sogenannte Nachlassverbindlichkeiten in Abzug bringen. Darunter fallen u.a.:

  • vom Erblasser herrührende (nichtbetriebliche) Schulden,
  • Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen sowie
  • Kosten für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder zur Erlangung des Erwerbs.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass auch Zahlungen eines Beschenkten zur Abwendung etwaiger Herausgabeansprüche eines Erben oder Nacherben als steuermindernde Verbindlichkeiten berücksichtigt werden können.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem Eltern ihre drei Söhne als Nacherben nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt hatten. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter jedoch einem der Söhne (dem Kläger) ein Grundstück aus dem Nachlassvermögen. Einer seiner Brüder machte nach dem Tod der Mutter deswegen zivilrechtliche Herausgabeansprüche gegen den Kläger geltend. Aufgrund eines Vergleichs leistete der Kläger letztlich eine Zahlung zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche. Er wollte diese Zahlung an seinen Bruder rückwirkend bei der von seiner Mutter erhaltenen Schenkung steuermindernd berücksichtigt wissen. Dies lehnte das zuständige Finanzamt jedoch zunächst ab.

Der BFH gab jedoch grünes Licht für den Abzug und erklärte, dass es sich bei den Zahlungen zur Abwendung von Herausgabeansprüchen von Erben oder Nacherben um Kosten handelt, die dazu dienen, das Geschenkte zu sichern. Sie können nach Auffassung des Gerichts daher steuermindernd rückwirkend berücksichtigt werden. Das Finanzamt musste daraufhin den bereits ergangenen Schenkungsteuerbescheid entsprechend ändern.