Arbeitnehmer, die außerhalb ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig sind, können nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschalen abziehen. Seit 2020 gelten hier folgende Pauschalsätze:
- für ganztägige berufliche Auswärtstätigkeiten: 28 € pro Tag
- für berufliche Auswärtstätigkeiten von mehr als acht, aber weniger als 24 Stunden: 14 € pro Tag
- für An- und Abreisetage bei mehrtägigen beruflichen Auswärtstätigkeiten: 14 € pro Tag
Nach dem Einkommensteuergesetz müssen die Pauschalen bei Arbeitnehmern mit erster Tätigkeitsstätte gekürzt werden, wenn ihnen arbeitgeberseitig Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Sofern sämtliche Mahlzeiten eines Tages gestellt werden, entfällt der Abzug der Verpflegungspauschalen für diesen Tag komplett. Auf der anderen Seite muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil aus der Mahlzeitengestellung aber auch nicht lohnversteuern.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Verpflegungspauschalen bei einer Mahlzeitengestellung auch dann gekürzt werden müssen, wenn der Arbeitnehmer über keine erste Tätigkeitsstätte verfügt. Das Gesetz enthält insoweit eine umfassende Verweisung auf die entsprechenden Regeln für Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte und ordnet eine Gleichstellung beider Gruppen an.
Geklagt hatte ein Offizier, der an Bord von Schiffen tätig war und dort unentgeltliche Mahlzeiten erhielt, die in seinen Abrechnungen als steuerfreier Sachbezug ausgewiesen wurden. Das Finanzamt hatte die Verpflegungspauschalen aufgrund der Mahlzeitengestellung gekürzt, wogegen der Offizier klagte und – ohne Erfolg – vortrug, dass er über keine erste Tätigkeitsstätte verfüge und daher seine Verpflegungspauschalen ungekürzt zum Abzug bringen dürfe.
Hinweis: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus dem Jahr 2020 müssen Verpflegungspauschalen auch dann gekürzt werden, wenn die Mahlzeiten zwar zur Verfügung gestellt, vom Arbeitnehmer aber nicht eingenommen werden.
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