Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen in Outsourcing-Fällen die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen zur Anwendung kommt.
In den beiden dem EuGH zur Entscheidung vorgelegten österreichischen Rechtssachen ging es um die Frage, ob die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen auf Dienstleistungen angewendet werden kann, die für die Verwaltung solcher Fonds erbracht werden.
Im ersten Fall hatten Verwaltungsgesellschaften steuerliche Leistungen zur Ermittlung der für die Einkünftebesteuerung der Fondsanteilsinhaber maßgeblichen Werte sowie die Durchführung der in diesem Zusammenhang gesetzlich geforderten Meldungen an einen Dritten ausgelagert. Der Dritte behandelte die erbrachten Leistungen als steuerfrei. Die österreichische Finanzverwaltung versagte die Steuerfreiheit mit der Begründung, dass die Leistungen nicht zur Kerntätigkeit der Verwaltung von Sondervermögen gehörten.
Der zweite Fall betraf die Einräumung eines Nutzungsrechts an einer Software zur Erstellung wesentlicher Berechnungen für das Risikomanagement und die Performancemessung.
In beiden Fällen handelt es sich um Aufgaben, die die Verwaltungsgesellschaft aufgrund gesetzlicher Vorgaben erfüllen muss. Unstrittig war, dass ausgelagerte Leistungen auch auf elektronischem Wege erbracht werden können.
Der EuGH hat – wie bereits in früheren Entscheidungen – zwei Voraussetzungen geprüft:
- Zum einen muss die Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden.
- Zum anderen muss die Leistung die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Verwaltung von Sondervermögen erfüllen.
Nach seiner Auffassung kann eine für die Verwaltung spezifische und wesentliche Leistung auch dann ein in diesem Sinne eigenständiges Ganzes bilden, wenn sie nicht vollständig ausgelagert wird. Spezifisch und wesentlich seien Leistungen für die Verwaltung von Sondervermögen, wenn sie eine enge Verbindung mit der der Verwaltungsgesellschaft eigenen Tätigkeit aufwiesen (z.B. Buchführungsleistungen).
Hinweis: Der EuGH hat hinsichtlich beider Voraussetzungen die konkrete Einzelfallprüfung dem nationalen Gericht übertragen. Für die Praxis bleibt daher eine endgültige Entscheidung aus. Durch die zunehmende Digitalisierung auch in der Fondsverwaltung sind die vorgelegten Rechtsfragen von großer praktischer Relevanz. Abzuwarten bleibt, ob und wie die deutsche Finanzverwaltung auf diese Urteile reagieren wird.
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