In den letzten Jahren hat sich bei den Finanzämtern einiges hinsichtlich der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen und anderem getan. Es wurde neben der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen in bestimmten Fällen auch die Pflicht zur Übermittlung der Bilanz auf elektronischem Weg eingeführt. Eine Ausnahme von der Verpflichtung hierzu besteht nur, wenn eine Übermittlung dem Steuerpflichtigen persönlich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Wann das der Fall ist, darüber musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden.
Klägerin war eine GmbH für verschiedenste Dienstleistungen. Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer war A. Er erhielt von der GmbH 2016 ein Jahresgehalt von ca. 6.400 €. Der Verlust der GmbH in diesem Jahr betrug rund 4.100 €. Die Klägerin übermittelte die Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch an das Finanzamt. Für 2016 beantragte sie die Befreiung von der Pflicht, die Bilanz sowie die Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) per Datenfernübertragung einzureichen. Die von ihr eingesetzte Software sei dazu nicht in der Lage. Zwar könne mithilfe eines Tools eine E-Bilanz erstellt werden, wie dies auch bereits für das Jahr 2015 erfolgt war. Allerdings seien dafür etwa vier Arbeitstage benötigt worden. Die Beauftragung eines Steuerberaters würde ca. 2.000 € kosten, die Umstellung der Buchführung zu rund 270 € jährlichen Mehrkosten führen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.
Die Klage vor dem FG war allerdings erfolgreich. Nach dem Gesetz kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Liegt eine persönliche oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit vor, so besteht ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf den Verzicht der Finanzbehörde auf elektronische Übermittlung des Inhalts der E-Bilanz. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für die Befreiung von dieser Übermittlungspflicht erfüllt. Nach Auffassung des FG ist ihr die elektronische Übermittlung für das Jahr 2016 wirtschaftlich nicht zumutbar. Die Klägerin hat keinen Steuerberater und erstellt die Buchführung mit einem im Jahr 2010 angeschafften Computerprogramm. Damit können der Jahresabschluss sowie die GuV auf Papier erstellt werden. Die Schaffung der technischen Möglichkeiten für die elektronische Übermittlung wäre nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich. Die Klägerin ist aber aufgrund des Umsatzes und Gewinns der Jahre 2014 bis 2018 ein Kleinstbetrieb, dem es wirtschaftlich nicht zumutbar wäre, diese Investition vorzunehmen.
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