Für die steuerbegünstigte Schenkung eines Unternehmens ist u.a. die Lohnsummenregelung relevant. Nach dieser dürfen innerhalb eines bestimmten Zeitraums die maßgebenden jährlichen Lohnsummen nicht unter einem bestimmten Prozentsatz der Ausgangslohnsumme liegen. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass die „übertragenen“ Arbeitsplätze erhalten bleiben. Aber wie ist es, wenn frühere Arbeitnehmer Eigentümer des Unternehmens werden? Muss deren Lohn auch bei der Ausgangslohnsumme berücksichtigt werden? Das Finanzgericht Münster (FG) musste das entscheiden.

Der Vater des Klägers übertrug am 31.12.2012 sein Einzelunternehmen auf eine offene Handelsgesellschaft (OHG), an der der Kläger sowie seine beiden Brüder zu je einem Drittel beteiligt sind. Vorher waren der Kläger und einer seiner Brüder beim Einzelunternehmen als Geschäftsführer angestellt. In die vom Finanzamt gesondert festgestellte Ausgangslohnsumme flossen auch die Vergütungen ein, die der Kläger und sein Bruder in der Zeit vor dem Erwerb des Unternehmens als Geschäftsführer bezogen hatten. Der Kläger war der Ansicht, dass die Geschäftsführergehälter aus der Zeit vor dem Erwerb nicht in die Ausgangslohnsumme einzubeziehen seien. Denn die nach der Einbringung nunmehr als Mitunternehmer der OHG bezogenen Vergütungen würden als Sondervergütungen bei der Ermittlung der Mindestlohnsumme nicht berücksichtigt.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Kläger und sein Bruder haben vor dem maßgeblichen Stichtag, dem 31.12.2012 als Tag des Wirksamwerdens der schenkweisen Übertragung, Vergütungen im Sinne der Ausgangslohnsumme erhalten. Das Finanzamt hatte diese daher zutreffend in die Ermittlung der gesondert festzustellenden Ausgangslohnsumme einbezogen. Eine Auslegung des Gesetzes dahingehend, dass Vergütungen nicht in die Ausgangslohnsumme einfließen, wenn der oder die Erwerber nach dem Erwerb als Mitunternehmer anzusehen ist bzw. sind, ist nicht vorzunehmen. Ein anderes Ergebnis ist auch vor dem Hintergrund der Forderung nach einem Gebot der rechtsformneutralen Besteuerung nicht geboten.

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