Wer Vermögen verschenkt oder vererbt, möchte dies möglichst steuerschonend tun. Wie hoch der Steuerzugriff ausfällt, hängt maßgeblich von der Frage ab, welche Freibeträge des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes auf den Vermögenserwerb anwendbar sind. Hier gilt: Ehegatten dürfen sich alle zehn Jahre 500.000 € steuerfrei schenken, und ein Kind darf im Zehnjahresturnus von jedem Elternteil 400.000 € steuerfrei erhalten. Großeltern können ihren Enkelkindern wiederum 200.000 € steuerfrei überlassen – das Gesetz begünstigt in dieser Fallgruppe seinem Wortlaut nach „Kinder der Kinder“. Für „übrige Personen der Steuerklasse I“ sieht das Gesetz einen Freibetrag von 100.000 € vor.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung entschieden, dass unter den Begriff „Kinder der Kinder“ nur die Enkel fallen, nicht aber die Urenkel. Hätte der Gesetzgeber sämtliche nachfolgenden Generationen in direkter Linie gemeint, hätte er den Begriff „Abkömmlinge“ genutzt.

Geklagt hatten zwei Urenkel, die von ihrer Urgroßmutter jeweils einen Miteigentumsanteil an einem Mietwohngrundstück schenkweise erhalten hatten. Die Urenkel waren der Auffassung, dass ihnen – ebenso wie den Enkeln – der Freibetrag von 200.000 € zustehe, da für die Anwendung der Freibeträge unmaßgeblich sein müsse, ob der Schenker mit seiner Zuwendung eine oder mehrere Generationen überspringe.

Der BFH erklärte nach der gebotenen summarischen Prüfung aber, dass Urenkeln als „übrigen Personen“ nur ein Freibetrag von 100.000 € zustehe, wenn die dazwischenliegenden Generationen – die Eltern und die Großeltern – noch lebten.