Als Ausgangsgröße für die Ermittlung der Gewerbesteuer nimmt man den Gewinn des Unternehmens. Dieser wird aber nicht direkt übernommen, sondern noch durch diverse Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. So ist z.B. auch der Anteil am Gewinn zu kürzen, der auf Betriebsstätten des Unternehmens im Ausland entfällt. Aber wie ist es, wenn dieser Anteil sich nicht so einfach ermitteln lässt? In einem solchen Fall musste unlängst das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland, ist Teil eines niederländischen Konzerns. Sie betrieb als Generalunternehmerin Wohnungsbau auf eigenen und zu einem geringen Teil auch auf fremden Grundstücken. In Deutschland befanden sich sowohl die Baustellen als auch die Korrespondenzadresse. In den Niederlanden saß die Geschäftsleitung und fand die Projektierung statt. Auf den Baustellen waren über die niederländische Zentrale verpflichtete Subunternehmer tätig. Die Klägerin war auf jeder Baustelle durch einen Polier und einen Bauleiter vertreten. Nach einer Betriebsprüfung wurden die Bauprojekte auf eigenen Grundstücken vollständig der deutschen Besteuerung unterworfen. Die Bauprojekte auf fremden Baustellen von weniger als zwölf Monaten Dauer waren der niederländischen Besteuerung zugeordnet. Bei einer Dauer von mehr als zwölf Monaten hatte man sich mit den niederländischen Steuerbehörden auf ein Aufteilungsverhältnis von 20 % (Deutschland) und 80 % (Niederlande) geeinigt. Diese Aufteilung übernahm das Finanzamt auch für die Gewerbesteuer.

Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Nach dem Gesetz wird die Summe des ermittelten Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags gekürzt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Die Baustellen im Inland stellen Betriebsstätten dar. Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Niederlande steht einer Besteuerung auch nicht entgegen. Ein Teil der Gewinne ist tatsächlich der niederländischen Geschäftsleitungs-Betriebsstätte zuzurechnen und damit der Gewinn um diesen Teil zu kürzen. Allerdings kann die bisherige Aufteilung für die Baustellen der Klägerin für die Gewerbesteuerermittlung nicht übernommen werden. Die Objekte der Wertschöpfung befanden sich im Inland, und die Bauüberwachung durch die Klägerin war entscheidend, um die angestrebte Qualität der Bauten zu gewährleisten. Daher schätzt das Gericht, dass ein Drittel des ermittelten Gewinns auf die niederländische Betriebsstätte entfällt und der Gewinn in dieser Höhe zu kürzen ist.

Hinweis: Ein Steuerfall mit Auslandsbezug kann kompliziert sein. Wir können Ihnen dabei Klarheit verschaffen.