Wegen der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wenden die Finanzämter derzeit gelockerte Stundungs- und Vollstreckungsregeln an. Unternehmen und Privatpersonen, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Krise betroffen sind, können noch bis zum 31.12.2020 die Stundung ihrer fälligen Steuern beantragen. Die Finanzämter sind zudem dazu angehalten, bei einer unmittelbaren Krisen­betroffenheit des Steuerzahlers bis Jahresende von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Grundlage für die gelockerte „Gangart“ der Finanzämter ist ein Schreiben des Bundesfinanzminis­teriums (BMF) vom 19.03.2020.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Finanzämter ihre bereits vor dem 19.03.2020 erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen nicht wegen der gelockerten Neuregelungen aufheben müssen. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen aus einem EU-Mitgliedstaat erhebliche Steuerschulden angehäuft, die bereits im Jahr 2019 festge­setzt worden waren. Aufgrund dieser Rückstände hatte jener EU-Mitgliedstaat ein Vollstreckungsersu­chen an Deutschland gerichtet. Das zuständige Finanzamt hatte daraufhin im Februar 2020 diverse Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen mehrere deutsche Banken erlassen, bei denen die Antragstellerin Konten unterhielt. Hiergegen wendete sich die Antragstellerin, und zwar u.a. mit dem Argument, dass aufgrund ihrer durch die Corona-Pandemie bedingten erheblichen Einnahmeausfälle von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden müsse.

Die Bundesrichter waren jedoch anderer Meinung und verwiesen darauf, dass im BMF-Schreiben von einem „Absehen“ von Vollstreckungsmaßnahmen die Rede sei und diese Formulierung darauf hin­deute, dass sich die Verschonungsregelung nur auf solche Vollstreckungsmaßnahmen beziehe, die noch nicht durchgeführt worden seien. Dem Wortlaut des Schreibens lässt sich nach Ansicht des BFH jedenfalls nicht entnehmen, dass bereits vor dem 19.03.2020 ergriffene Vollstreckungsmaß­nahmen wieder aufgehoben oder rückabgewickelt werden müssten. Diese Grundsätze gelten auch für Sachverhalte, in denen der Vollstreckungsschuldner in Deutschland ansässig und mit der Zahlung von deutschen Steuern säumig geworden ist.

Hinweis: Vollstreckungsmaßnahmen, die in der Zeit vor dem 19.03.2020 ausgebracht worden sind (z.B. Kontenpfändungen), lassen sich also nicht mit dem Hinweis auf die gelockerten „Coro­na-Vollstreckungsregeln“ außer Kraft setzen.