Nach dem hiesigen Unternehmenssteuerrecht bleiben Dividenden unter Kapitalgesellschaften nahezu steuerfrei. Lediglich etwa 1,5 % muss eine Kapitalgesellschaft auf eine empfangene Ausschüttung an den Fiskus entrichten – vorausgesetzt, die Beteiligung beträgt zu Beginn des Kalenderjahrs der Ausschüttung mindestens 10 %. In einem kürzlich vor dem Finanzgericht München entschiedenen Fall hielt eine Kapitalgesellschaft (bis zum Jahr 2013) 9,898 % an einer Aktiengesellschaft (AG). Im Hinblick auf eine beabsichtigte Ausschüttung der AG im Jahr 2014 schloss die Klägerin mit dem Hauptaktionär am 16.12.2013 einen Kaufvertrag über 50 Aktien, wodurch sie beabsichtigte, die 10-%-Hürde zu meistern.
Der Kaufvertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass das Eigentum an den Aktien erst mit Kaufpreiszahlung an die Klägerin übergehen sollte. Die Klägerin wollte die Überweisung auch unverzüglich vornehmen, doch leider schlug die Überweisung aufgrund eines Missgeschicks fehl. Die korrekte Überweisung des Kaufpreises konnte somit erst zu Beginn des Jahres 2014 erfolgen.
Fraglich war mithin, ob die Klägerin zu Beginn des Jahres 2014 die erforderliche Mindestbeteiligung innehatte. Die Richter vertraten die Auffassung, dass dies erfüllt sei, denn durch den Abschluss des konkreten Vertrags sei das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien bereits im Dezember 2013 übergegangen. Durch den Vertrag habe die Klägerin eine das Gewinnbezugsrecht und mögliche Wertveränderungen der Aktien umfassende Position erworben, die ihr gegen ihren Willen nicht mehr entzogen werden könne und zum maßgeblichen Stichtag 1. Januar auch noch fortbestehe.
Hinweis: Ob die Richter des Bundesfinanzhofs das genauso beurteilen, wird sich noch zeigen – dort ist der Fall zurzeit anhängig.
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