Arbeitnehmer können für jeden Arbeitstag, an dem sie ihre erste Tätigkeitsstätte aufsuchen, eine Entfernungspauschale von 0,30 € als Werbungskosten abziehen. Dieser Satz wird für jeden vollen Entfernungskilometer gewährt, der zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegt.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer pendelt arbeitstäglich von seiner Wohnung zu seiner Tätigkeitsstätte und zu­rück. Die einfache Entfernung beträgt 20 km (kürzeste Straßenverbindung). Das Finanzamt ge­währt pro Arbeitstag (also für Hin- und Rückfahrt) eine Entfernungspauschale von 6 € (20 km × 0,30 €).

Ein Flugbegleiter aus Nordrhein-Westfalen wollte kürzlich gerichtlich durchsetzen, dass er die Entfer­nungspauschale von 0,30 € auch für Tage erhält, an denen er entweder nur einen Hin- oder nur einen Rückweg zurückgelegt hat. Konkret ging es um 31 Arbeitstage, an denen er von seiner Woh­nung zum Flughafen (erste Tätigkeitsstätte) gefahren war und von dort eine mindestens eintägige Flugreise angetreten hatte. Erst an einem der folgenden Tage war er vom Flughafen wieder zurück zu seiner Wohnung gefahren.

Der Bundesfinanzhof urteilte nun jedoch, dass ihm für die Arbeitstage mit einfach gefahrener Pendel­strecke nur die halbierte Entfernungspauschale von 0,15 € zustand. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass bereits die seit dem Jahr 1967 geltende Kilometerpauschale von 0,36 DM zwei Fahrten pro Tag abgegolten habe und der Gesetzgeber dabei vom Normalfall ausgegangen sei, dass einem Arbeitnehmer täglich Kosten für zwei beruflich veranlasste Fahrten entstünden. Von diesem Leit­bild sei der Gesetzgeber bis heute nicht abgerückt.

Hinweis: Ein Arbeitnehmer, der wie der Kläger nur eine Wegstrecke an einem Arbeitstag zurück­legt (entweder Hin- oder Rückweg), kann folglich nur die halbe Pauschale als Werbungskosten abziehen.