Wird ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, ist hierfür ein geldwerter Vorteil zu ermitteln. Bekannterweise muss dieser dann der Steuer unterworfen werden. So weit, so gut. Aber wie ermittelt man diesen geldwerten Vorteil? Vor allem, wenn der Wagen nicht täglich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird? Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Der Kläger war in den Jahren 2012 bis 2016 im Außendienst tätig. Den überlassenen Dienstwagen nutzte er auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wurde der private Anteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stätte mit monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises des Firmenfahrzeugs berechnet. Anhand eines Kalenders zeichnete der Kläger die privat gefahrenen Kilometer auf. Für die in den Einkommensteuer­erklärungen angegebenen Tage, an denen er zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren war, erkannte das Finanzamt Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale ohne Abweichungen an. Eine Einzel­bewertung des geldwerten Vorteils anhand der tatsächlich durchgeführten Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und je Fahrt lehnte es ab, da der Kläger nicht fahrzeug­bezogen mit Datumsangabe habe darlegen können, an welchen Tagen er den Dienstwagen tatsäch­lich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt habe.

Das FG gab dem Kläger hinsichtlich der Bewertung des geldwerten Vorteils recht. Grundsätzlich ist die Ermittlung des Zuschlags für die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Woh­nung und erster Tätigkeitsstätte kalendermonatlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorzunehmen. Eine Einzelbewertung des Zuschlags anhand der tatsächlich durchgeführten Fahrten ist nach der Recht­sprechung des  BFH möglich. An der Anzahl der für die Werbungskosten relevanten Fahrten hatte das Finanzamt keine Zweifel. Nach Ansicht des Gerichts erfordert die Einzelbewertung des geldwerten Vorteils keine datumsgenaue Angabe der durchgeführten Fahrten. Aus den Kalendereintragun­gen ließen sich die tatsächlich durchgeführten Fahrten entnehmen. Es könnten keine unterschied­lichen Anforderungen an den Nachweis ein und desselben Sachverhalts in Bezug auf Wer­bungskosten einerseits und geldwerten Vorteil andererseits gestellt werden.

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