Zusammen veranlagte Ehegatten können beim Finanzamt eine Aufteilung der Steuerschuld beantragen, sodass die Vollstreckung gegen jeden Einzelnen jeweils auf den Steuerbetrag beschränkt wird, der auf ihn entfällt. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei einer Einzelveranlagung ergeben würden.
Sofern sich Eheleute untereinander unentgeltlich Vermögensgegenstände zuwenden, kann der Zuwendungsempfänger über seinen Aufteilungsbetrag hinaus vom Finanzamt in Anspruch genommen werden – und zwar bis zur Höhe des gemeinen Werts der Zuwendung.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass keine unentgeltliche Zuwendung in diesem Sinne vorliegt, wenn der Alleinverdiener-Ehegatte alle laufenden Kosten des gemeinsam bewohnten Hauses der Eheleute zahlt. Dies gilt selbst dann, wenn das Haus im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht.
Hinweis: Mit dem Urteil blieb der Vorstoß eines Finanzamts aus NRW erfolglos, eine Ehefrau ohne eigene Einkünfte (mit Steuerbetrag nach Aufteilung von 0 €) wegen der Kostentragung ihres alleinverdienenden Ehemanns mit einem Betrag von rund 53.000 € in Anspruch zu nehmen.
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