Bei der Vermietung von Pkw-Stellplätzen an Wohnungsmieter handelt es sich um eine steuerpflichtige Leistung. Die Vermietung von Wohnungen an Privatpersonen ist jedoch umsatzsteuerfrei und berech­tigt nicht zum Vorsteuerabzug. Steuerpflichtige, aber untrennbar damit verbundene Nebenleis­tungen bilden mit der Vermietung oft eine einheitliche Leistung, die dann insgesamt nicht um­satzsteuerpflichtig ist. Das zeigt auch der folgende Fall, den das Finanzgericht Thüringen (FG) zu entscheiden hatte.

Hier ging es um die Frage, ob die Vermietung von Tiefgaragenstellplätzen an Wohnungsmieter als untrennbare Nebenleistung der umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung anzusehen oder ob diese umsatzsteuerpflichtig war und zum Vorsteuerabzug berechtigte. Der Kläger errichtete in den Jahren 2011 bis 2014 ein Gebäude mit der Absicht, dieses für steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu verwenden. Deshalb nahm er aus den Eingangsrechnungen während der Errichtungsphase den Vorsteuerabzug vor. 2014 änderte er seine Nutzungsabsicht für das Gebäude und beabsichtigte nun­mehr eine überwiegend steuerfreie Vermietung. Die dem Gebäude zugehörigen Tiefgaragenstell­plätze wurden überwiegend an Wohnraummieter im Haus vermietet.

Das Finanzamt nahm eine einheitliche Leistung, bestehend aus Wohnraum- und Stellplatzvermie­tung, an, da die Stellplatzvermietung eine Nebenleistung zur Wohnraumvermietung darstelle und somit das umsatzsteuerliche Schicksal der steuerfreien Wohnraumvermietung teile. Bereits gezogene Vorsteuern seien zu berichtigen.

Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Es handle sich bei der Wohnraum- und Stellplatzvermietung nicht um eine einheitliche Leistung, da kein erforderlicher enger räumlicher Zusammenhang zwischen Wohnraum und Stellplatz vorliege. Der Zugang zu den Parkplätzen sei auch ohne Betreten des Wohnhauses möglich. Zudem verneinte das FG einen zwingenden wirtschaftlichen Zusammen­hang, da die Überlassung der Wohnungen unabhängig davon erfolge, ob für den Nutzer ein Parkplatz in Wohnungsnähe vorhanden sei. Der im Zusammenhang mit der Stellplatzvermietung vorgenomme­ne Vorsteuerabzug sei daher nicht zu berichtigen.

Hinweis: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Sofern der BFH, in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung, dem FG folgt, müssten Vermieter die Stellplatzvermietung (auch wenn sie im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses erfolgt) als umsatzsteuerpflichtig behandeln. Nachteilige Festsetzungen hinsichtlich des Vorsteuerabzugs sollten offengehalten werden.