Damit Grundbesitz des Betriebsvermögens nicht zugleich mit Grundsteuer und Gewerbesteuer be­lastet wird, dürfen Gewerbebetriebe bei der Berechnung ihres Gewerbeertrags (der Bemessungs­grundlage der Gewerbesteuer) eine pauschale Kürzung um 1,2 % des Einheitswerts ihres betrieb­lichen Grundbesitzes vornehmen. Sogenannte Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, erhalten eine umfassendere gewerbesteuerliche Entlastung und können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

Hinweis: Durch diese sogenannte erweiterte Kürzung sollen kraft Rechtsform gewerbesteuer­pflichtige Kapitalgesellschaften den vermögensverwaltenden Personenunternehmen gleichgestellt werden.

Vermietet ein Unternehmen neben Immobilien auch Betriebsvorrichtungen mit, schließt diese Tätig­keit nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die erweiterte Kürzung aus – selbst wenn sie nur in geringfügigem Umfang erfolgt. Der Grund liegt darin, dass Betriebsvorrichtungen bewer­tungsrechtlich nicht zum Grundbesitz gehören.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs entfällt die erweiterte Kürzung aber nicht, wenn ein Vertrag über die Vermietung eines Grundstücks mit einem noch zu errichtenden Gebäude vorsieht, dass die auf Betriebsvorrichtungen entfallenden Aufwendungen vom Mieter getragen und Betriebs­vorrichtungen nicht mit vermietet werden sollen. Das bedeutet, dass bei einzelnen Betriebsvorrich­tungen die darauf entfallenden Aufwendungen nicht herausgerechnet werden, sondern in die Her­stellungskosten des Gebäudes eingehen.

Hinweis: Die Frage, ob Betriebsvorrichtungen zum Gegenstand eines Mietvertrags gehören, muss nach zivilrechtlichen Kriterien beurteilt werden. Eine vom Wortlaut des Mietvertrags ab­weichende entgeltliche Nutzungsüberlassung kann vorliegen, wenn sie auf eine Vertragsänderung zurückgeht. Haben die für die Vertragsparteien handelnden Personen hierfür nicht die Vertre­tungsmacht, so kann eine schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen vorliegen, wenn die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis einer solchen Mitvermietung gleichwohl eintreten und bestehen lassen.