Wer seine Buchhaltung selbst erstellt, weiß, dass man dabei sehr gewissenhaft vorgehen muss. Zu­dem dürfen die Aufzeichnungen ab einem bestimmten Punkt auch nicht mehr änderbar sein, um nach­trägliche Manipulationen auszuschließen. Dennoch nutzt manch einer für seine Aufzeichnungen ein­fache Tabellenkalkulationsprogramme. Vor allem bei Geschäften, in denen viel bar gezahlt wird, kann dies bei einer Außenprüfung zu Beanstandungen und damit zu Schätzungen durch das Finanzamt führen. Im Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG) lag ein solcher Fall vor, in dem die Kassen­führung mangelhaft war.

Der Kläger betreibt ein Sushi-Restaurant. In den Jahren 2010 bis 2012 bot er Speisen gemäß zweier unterschiedlicher Speisekarten an, wobei im Laufe des Jahres 2012 eine Preiserhöhung stattfand. Den größten Teil seiner Einnahmen erzielte der Kläger in bar. Im Kassensystem gab es keine Unter­scheidung zwischen baren und unbaren Einnahmen. Alle Tageseinnahmen wurden in einem Kassen­buch erfasst, welches der Kläger mittels eines Tabellenkalkulationsprogramms erstellte. Das Finanz­amt kam nach einer Außenprüfung zu der Ansicht, dass die Kassenführung erhebliche Mängel auf­wies, da das elektronische Journal und damit die Einzeldaten der elektronischen Registrierkasse täglich durch den Kläger gelöscht wurden. Der Höhe nach sei auf die unbaren EC- bzw. Kreditkarten­umsätze ein Sicherheitszuschlag von 10 % vorzunehmen.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt durfte schätzen, weil die Buchführung des Klägers mangelhaft war. Ein gravierender formeller Mangel liegt bereits darin, dass der Kläger in den Streitjahren ein Tabellenkalkulationsprogramm für seine Aufzeichnungen genutzt hat. Solche Auf­zeichnungen bieten keine Gewähr für die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung aller Bargeschäfte. Des Weiteren war die sogenannte Kassensturzfähigkeit (d.h., es muss jederzeit ein Kassensturz möglich sein) nicht gewährleistet, da die Bargeldbewegungen nicht zutreffend erfasst wurden. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen muss nun mittels (Un-)Sicherheitszu­schlags durchgeführt werden, da weder ein innerer Betriebsvergleich noch eine Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung durchführbar sind. Der gewählte (Un-)Sicherheitszuschlag von 10 % ist nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Bestimmung eines angemessenen und zutreffenden Sicher­heitszuschlags ist nämlich das Maß der Verletzung der dem Kläger obliegenden Mitwirkungs­pflichten zu berücksichtigen.

Hinweis: Sollten Sie Ihre Buchführung selbst erstellen, beraten wir Sie gern, welche Anforde­rungen Sie dabei erfüllen müssen. Gerne übernehmen wir das aber auch für Sie.