Arbeitnehmer können ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der Pendlerpauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer absetzen. Nach dem Einkommensteuergesetz sind durch diese Pauschale sämtliche Aufwendungen steuerlich abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Arbeitnehmer dürfen daher für den täglichen Arbeitsweg beispielsweise nicht noch zusätzlich anteilige Tankkosten oder Versicherungsgebühren für das Fahrzeug absetzen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Abgeltungswirkung der Pendlerpauschale jedoch nicht für Krankheitskosten gilt, die infolge eines Wegeunfalls zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen. Geklagt hatte eine Frau, die bei einem Autounfall auf ihrem Arbeitsweg schwere Verletzungen an Gesicht und Nase erlitten hatte und die von ihr selbst getragenen Kosten für eine Nasenoperation von 2.402 € als Werbungskosten abziehen wollte.
Der BFH gab grünes Licht für den Kostenabzug und urteilte, dass sich die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nur auf fahrzeug- und wegstreckenbezogene Kosten erstreckt.
Hinweis: Unfallbedingte Reparatur- und Werkstattkosten für das Fahrzeug sind daher nach Gerichtsmeinung nach wie vor nicht abziehbar. Die Finanzämter zeigen sich in diesem Punkt aber bisher großzügiger und erkennen aufgrund einer Weisung in den Lohnsteuerhinweisen auch diese Kosten momentan noch steuerlich an.
Kosten für die „Beseitigung oder Linderung von Körperschäden“ infolge eines Unfalls auf dem Arbeitsweg müssen nach Auffassung des BFH separat betrachtet werden. Sie stellen nach Gerichtsmeinung keine beruflichen Mobilitätskosten dar und führen daher zu regulären Werbungskosten, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Entfernungspauschale liegen.
Hinweis: Arbeitnehmer sollten beachten, dass sie nur die selbst getragenen Krankheitskosten als Werbungskosten abrechnen können. Werden ihnen die Kosten von dritter Seite erstattet, wie im Urteilsfall teilweise von der gesetzlichen Unfallversicherung, dürfen sie insoweit nicht steuermindernd angesetzt werden.
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