Das Grunderwerbsteuergesetz sieht für Umwandlungen, Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage eine Steuerbegünstigung vor, sodass die Steuer bei Um­strukturierungen in einem Konzern nicht erhoben wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass diese Steuerbegünstigung keine unions­rechtlich verbotene Beihilfe darstellt. Steuerbegünstigt ist demnach auch der Fall, dass eine ab­hängige Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen verschmolzen wird.

Im Streitfall war die Klägerin seit mehr als fünf Jahren Alleingesellschafterin einer Tochtergesellschaft, die schließlich auf die Klägerin verschmolzen wurde. Durch diesen Vorgang gingen die Grundstücke der Tochtergesellschaft auf die Klägerin über. Das Finanzamt sah darin einen nichtbegünstigten grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang. Demgegenüber vertrat das Finanzgericht in der ersten Instanz die Auffassung, dass die Verschmelzung unter die Steuerbegünstigung falle.

Der BFH bestätigte die finanzgerichtliche Entscheidung und führte aus, dass die Steuerbegünstigung u.a. voraussetze, dass an dem Umwandlungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und eine ab­hängige Gesellschaft beteiligt seien und die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechts­vorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang bestehe. Nach der Rechtsprechung des Euro­päischen Gerichtshofs stellt die Steuerbegünstigung keine unionsrechtlich verbotene Beihilfe dar.

Nach Ansicht der Bundesrichter ist die Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Klägerin – ent­gegen der Auffassung der Finanzverwaltung – steuerbegünstigt. Unschädlich sei, dass die Klägerin nach der Verschmelzung aus umwandlungsrechtlichen Gründen keine Beteiligung an der Tochter­gesellschaft mehr halten konnte und folglich der „Verbund“ zwischen der Klägerin als herrschendem Unternehmen und der grundbesitzenden Tochtergesellschaft als abhängiger Gesellschaft durch die Verschmelzung beendet worden sei.