Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat zur Zuordnung von gemischt genutzten Gebäuden zum Unternehmensvermögen und dem damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug kürzlich eine Entscheidung getroffen.
Im Streitfall ging es um einen Unternehmer, der Grundstücke vermietete. Von 2011 an erfolgte die Grundstücksvermietung umsatzsteuerfrei. Der Unternehmer gab daher keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. 2014 begann er mit der Errichtung eines Wohn- und Bürogebäudes. Die Büroräume in dem Gebäude vermietete er ab dessen Fertigstellung an eine GmbH, deren Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer er selbst war. Die auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Herstellungskosten beinhalteten Vorsteuerbeträge, die er mit der am 27.12.2017 abgegebenen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2016 geltend machte.
Der Unternehmer korrigierte die Umsatzsteuererklärung aufgrund des Hinweises des Finanzamts, dass hier eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliege. Das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft wurde im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bestätigt. Das Finanzamt versagte jedoch den Vorsteuerabzug, da die Zuordnung des vermieteten Gebäudeteils zum Unternehmensvermögen nicht rechtzeitig erfolgte.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmensvermögen erfordert eine Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung des Gegenstands. Diese Zuordnungsentscheidung kann nicht aus der beabsichtigten unternehmerischen Nutzung eines Gebäudes abgeleitet werden. Die tatsächliche unternehmerische Nutzung eines Gebäudes reicht auch nicht aus, um eine zeitnahe Zuordnungsentscheidung zu dokumentieren. Im Streitfall erfolgte die Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen nicht zeitnah, da sie erst nach der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung gegenüber dem Finanzamt dokumentiert wurde.
Hinweis: Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
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