Mit BMF-Schreiben vom 19.3.2020 hat die Finanzverwaltung diverse Maßnahmen ergriffen, mit denen sie den von der Krise betroffenen Unternehmen unter die Arme greifen will.

Auch bei der Umsatzsteuer kommen für die Steuerpflichtigen Erleichterungen aufgrund der Coronavirus-Krise in Betracht:

  • Stundungen,
  • Erstattung von Sondervorauszahlungen,
  • möglich auch eine Verlängerung von Abgabefristen.

Steuerliche Maßnahmen für Corona-Betroffene

Aktueller Überblick über derzeitigen steuerlichen Maßnahmen des Bundes und Bayerns

Bayern und der Bund haben eine Reihe steuerlicher Maßnahmen ergriffen, um die Liquidität von Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus massiv betroffen sind, zu entlasten. Der nachfolgende Überblick soll eine Erstinformation über Steuererleichterungen für Betroffene bieten:

 Einkommensteuer

  • Vorauszahlungen:

Auf Antrag Herabsetzung entsprechend dem voraussichtlichen Jahresergebnis

Nachzahlungen für Vorjahre:

Auf Antrag zinslose Stundung zunächst über einen Zeitraum von 3 Monaten

  • Steuererklärung 2018:

Auf Antrag Verlängerung der Abgabefrist, wenn ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt ist.

Körperschaftsteuer

  • Vorauszahlungen:

Auf Antrag Herabsetzung entsprechend dem voraussichtlichen Jahresergebnis

  • Nachzahlungen für Vorjahre:

Auf Antrag zinslose Stundung zunächst über einen Zeitraum vom 3 Monaten

  • Steuererklärung 2018:

Auf Antrag Verlängerung der Abgabefrist, wenn ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt ist.

Gewerbesteuer

  • Vorauszahlungen:

Auf Antrag Herabsetzung des Steuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen entsprechend dem voraussichtlichen Jahresergebnis

  • Nachzahlungen für Vorjahre:

Stundungsanträge sind an die Gemeinde zu richten

  • Steuererklärung 2018:

Auf Antrag Verlängerung der Abgabefrist, wenn ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt ist. 

Umsatzsteuer

  • Voranmeldungen:

Auf Antrag Fristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die bis zum Ablauf des 10. April 2020 einzureichen sind, um bis zu zwei Monate.

Auf Antrag zinslose Stundung der bis 31.12.2020 fällig werdenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen zunächst für 3 Monate

  • Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung:

Auf Antrag Herabsetzung / Erstattung

  • Nachzahlungen für Vorjahre:

Auf Antrag zinslose Stundung zunächst über einen Zeitraum von 3 Monaten

  • Steuererklärung 2018:

Auf Antrag Verlängerung der Abgabefrist, wenn ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt ist.

Lohnsteuer

  • Lohnsteueranmeldung:

Auf Antrag Fristverlängerung für die Abgabe der Lohnsteueranmeldungen, die bis zum Ablauf des 10. April 2020 einzureichen sind, um bis zu zwei Monate.

Grunderwerbsteuer

Auf Antrag zinslose Stundung der Grunderwerbsteuer für vom 1. Januar bis 30. April 2020 verwirklichte Erwerbsvorgänge und für Vorgänge, für die die Steuer in diesem Zeitraum entsteht, bis längstens 31. Dezember 2020.

Bier-, Energie-, Alkohol-, Luftverkehr- und Kraftfahrzeugsteuer etc. (Zoll)

Zinslose Stundung von bis 31.12.2020 fälligen Steuern, Anpassung von Vorauszahlungen, Gewährung Vollstreckungsaufschub inkl. Erlass von Säumniszuschlägen bis 31.12.2020.Anträge sind an die Bundeszollverwaltung zu richten. 

Alkoholsteuer

Zusätzlich zu o. g. Billigkeitsmaßnahmen

  • Aussetzung der Alkoholsteuer, soweit Herstellung von Alkohol zur Weiterverarbeitung zu Desinfektionsmitteln

Siehe dazu Veröffentlichung des Zolls: Alkoholsteuerrechtliche Regelungen zur Herstellung von Desinfektionsmitteln

Genehmigung für Abfindungsbrenner, über ihr bestehendes Kontingent hinaus Alkohol steuerfrei zu produzieren und an Apotheken und andere von den Ausnahmeregelungen umfasste Berechtigte abzugeben, sofern nachgewiesen wird, dass der Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln verwendet wird.

Den Nachweis, dass dies bei Ihnen der Fall ist, werden wir leicht führen können, wenn beispielsweise die behördlichen Maßnahmen zur Schließung Ihres Betriebs geführt haben. 
Die verringerten Einkünfte können aber auch daraus resultieren, dass Ihr Unternehmen durch zahlreiche Stornierungen von Aufträgen oder aufgrund von Lieferengpässen die Produktion reduzieren muss.


Hinweis: Sprechen Sie uns hier bitte direkt an, damit wir die zu erwartenden Ausfälle betriebswirtschaftlich berechnen und zusammenstellen und wir zusammen prüfen können, ob ein Antrag an das Finanzamt notwendig ist.

Gleiches gilt für die Berechnungen für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Auch hierfür können wir bei Ihrem Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung stellen. 
Beim Nachweis, dass Ihre Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen herabgesetzt.