Die Förderung kann von Selbstständigen, Angehörigen freier Berufe oder Unternehmern mit  teilweise bis zu 250 Beschäftigten beantragt werden. Gemeinnützige Sozialunternehmen können die Förderung beantragen, sofern sie am Wirtschaftsleben aktiv teilnehmen. Selbstständige und Kleinunternehmer sind nur antragsberechtigt, wenn sie mit der Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest 1/3 des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten

Gefördert werden sollen Unternehmen, die sich in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage finden. Je nach Anzahl der Beschäftigten, gibt es eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 50.000 Euro. Mit der Soforthilfe sollen Umsatzeinbrüche und Liquiditätsengpässe überbrückt werden.

Eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage liegt vor,

  • wenn für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 % verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz im Vorjahr ergibt
  • und/oder der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Pandemie geschlossen wurde

und die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, die kurzfristigen Verbindlichkeiten wie bspw. Miete, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten zu zahlen

Sind nach wie vor liquide Mittel in Form von Rücklagen vorhanden, so müssen diese zunächst aufgebraucht werden.

Ob erst Privatvermögen eingesetzt werden muss, bevor der Zuschuss beantragt wird hängt davon ab, in welchem Bundesland die Soforthilfe beantragt wird. Davon ausgenommen sind jedoch langfristige Altersversorgungen (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen, etc.) sowie Mittel in angemessener Höhe, die für einen durchschnittlichen Lebensunterhalt benötigt werden.

Bundesländer wie Baden-Württemberg, Brandenburg oder Hessen verzichten auf eine Prüfung des Privatvermögens. Auch in Bayern ist mit der jüngsten Neuauflage des Soforthilfeprogramms vom 30. März 2020 die Verpflichtung sämtliches verfügbares, liquides Privatvermögen einzusetzen entfallen.

Siehe hierzu: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Voraussetzung in allen Bundesländern ist jedoch, dass sämtliche Rücklagen, welche im Unternehmen gebildet wurden, aufgebraucht werden müssen. Ein Liquiditätsengpass ist zwingend!

Kommt man nun auf die Idee, vor Antragstellung liquides Kapital des Betriebs auf sein Privatkonto zu übertragen, um dann aufgrund des angeblichen Liquiditätsengpasses des Betriebs bzw. Unternehmens die Förderung zu beantragen, liegt bereits eine Strafbarkeit wegen Betrugs, Subventionsbetrugs und Falscher Versicherung an Eides statt vor.

Darüber hinaus kann auch – je nach Gesellschaftsform des Unternehmens – eine Untreue zulasten des Unternehmens vorliegen

Werden in dem Antrag auf Gewährung des Zuschusses falsche oder unvollständige Angaben gemacht, so droht eine Strafbarkeit wegen Betrugs (§ 263 StGB), Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) und Falscher Versicherung an Eides statt (156 StGB). Es ist davon auszugehen, dass sämtliche Angaben auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. Für eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug nach § 264 StGB ist eine Auszahlung der Forderung nicht erforderlich. Es reicht für eine Strafbarkeit bereits aus, dass falsche Angaben gemacht wurden. Weitere Folgen sind neben einem Strafverfahren, die Rückzahlung der Soforthilfe sowie weitere gewerberechtliche Konsequenzen (beispielsweise Verbot an der Teilnahme bei öffentlichen Ausschreibungen, Entzug der Konzession, etc.).

Zusammenfassend können falsche Angaben erhebliche Konsequenzen haben.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter folgenden Links:

Ländersoforthilfen: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/laender-soforthilfen.html

Für Bayern im Speziellen: http://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Übersicht über aktuelle Sofortmaßnahmen: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html