Die AOK Bayern hat auf ihrer Internetseite eine umfassendere Formularvorlage eingestellt. Da die Krankenkassen jedoch unterschiedliche Anforderungen stellen und der Antrag bei jeder betroffenen Krankenkasse gestellt werden muss, ist es empfehlenswert, sich auf den jeweiligen Homepages vorab zu informieren.

Voraussetzungen und Nachweise für die Stundung

Für Arbeitgeber, die den erleichterten Zugang für die Stundung nutzen möchten, muss eine sofortige Einziehung der Beiträge – ohne die Stundung – mit erheblichen Härten verbunden sein und das, obwohl bereits Kurzarbeitergeld, andere Fördermittel und/oder Kredite in Anspruch genommen wurden.

Dies haben die Arbeitgeber „in geeigneter Weise darzulegen“, so der GKV-Spitzenverband. Eine „glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, ist in aller Regel ausreichend.“

Die bereits fällig gewordenen bzw. noch fällig werdenden Beiträge können auf Antrag des Arbeitgebers aktuell für die Monate März bis April 2020 gestundet werden. Für die im März und April fällig gewordenen Beiträge sollen keine Säumniszuschläge oder Mahngebühren erhoben werden. Bei Arbeitgebern, die erheblich von der Krise betroffen sind, kann von Vollstreckungsmaßnahmen für März und April bei allen rückständigen oder bis dahin fällig werdenden Beiträgen vorläufig abgesehen werden.