Sind Sie außerhalb Ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig, können Sie abhängig von der Dauer der Abwesenheit Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Sofern Ihr Arbeit­geber Ihnen den Verpflegungsmehraufwand steuerfrei ersetzt, können Sie diesen jedoch nicht noch zusätzlich in der Steuererklärung geltend machen. Sollten Ihnen dagegen Mahlzeiten gestellt worden sein, ist der Verpflegungsmehraufwand zu kürzen. Aber muss auch eine Kürzung vorgenommen wer­den, wenn die Mahlzeiten gar nicht eingenommen wurden und man sich stattdessen selbst versorgt hat? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden.

Im Jahr 2014 erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als nautischer Offizier. Für die Zeit auf See machte er einen Verpflegungsmehraufwand von 24 €/Tag geltend. An Bord bekam der Kläger von seinem Arbeitgeber unentgeltlich Mahlzeiten zur Verfügung gestellt. In den Heuerab­rechnungen wies der Arbeitgeber diese Mahlzeiten zunächst als steuerpflichtigen Sachbezug aus (7,60 €/Tag). Später korrigierte er dies mit geänderten Heuerabrechnungen, in denen er den Sach­bezug als steuerfrei behandelte. Das Finanzamt ließ lediglich die übrigen geltend gemachten Wer­bungskosten zum Abzug zu und berücksichtigte den Verpflegungsmehraufwand nicht.

Das FG gab der Klage nur teilweise recht. Für Tage, an denen der Kläger Mahlzeiten gestellt be­kam, ist die Verpflegungspauschale zu kürzen. Nach dem Gesetz sind Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten abziehbar. Die Verpflegungspauschale ist aber in voller Höhe zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte Frühstück, Mittag- und Abendessen unentgeltlich erhält. Die Kürzung muss auch erfolgen, wenn der Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Mahlzeiten nicht einnimmt.Auch wenn der Kläger keine erste Tätigkeitsstätte hatte, da seine Tätigkeit als Fahrtätigkeit qualifiziert wird, ist eine Kür­zung vorzunehmen. Denn für diese gelten die gleichen Regelungen. Für die Tage, an denen der Kläger sich selbst versorgen musste, weil keine Mahlzeiten gestellt wurden, sind die Verpflegungs­mehraufwendungen aber durch das Finanzamt als Werbungskosten zu berücksichtigen. Hier muss auch kein Nachweis erbracht werden, ob überhaupt ein Mehraufwand vorlag. Somit musste der Bescheid geändert werden.

Hinweis: Sollten Sie Fragen zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.