Für die Berechnung der Gewerbesteuer wird der Gewinn meist noch um Kürzungen und Hinzurech­nungen korrigiert. Bei Unternehmen, die ausschließlich Grundbesitz verwalten, kann die sogenannte erweiterte Kürzung beantragt werden. Das bedeutet, dass der Gewerbeertrag um den Teil gekürzt wird, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Aber wie ist es, wenn das einzige Grundstück im Laufe des Jahres verkauft wird? Wird dann trotzdem die erweiterte Kür­zung gewährt? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden.

Seit 2010 vermietete die Klägerin ein bebautes Grundstück. Dieses veräußerte sie mit Urkunde vom 02.05.2013 an die G-AG. Der Besitzwechsel erfolgte im Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 17.08.2013. Danach hatte die Klägerin keine eigenen Grundstücke mehr. Mit Urkunde vom 13.11.2013 erwarb sie einen hälftigen Miteigentumsanteil. Es war vereinbart, dass die Klägerin bereits einen Tag nach der Zahlung der ersten Rate Eigentümerin des Grundstücks sein sollte. Am 28.02.2014 erwarb sie den anderen hälftigen Miteigentumsanteil. Der Übergang von Nutzen und Lasten wurde wie bei dem anderen Anteil vereinbart. Zum 31.12.2013 wies die Klägerin eine geleis­tete Anzahlung in ihrer Bilanz aus.

Im Jahresabschluss für 2014 gab sie an, dass der Nutzen-Lasten-Wechsel hinsichtlich der beiden Mit­eigentumsanteile zum 01.02.2014 und zum 01.04.2014 erfolgt sei. Zuerst hatte sie in der Gewerbe­steuererklärung die einfache Grundbesitzkürzung beantragt und wurde auch antragsgemäß veranlagt. Nach Unanfechtbarkeit des Bescheids begehrte sie die erweiterte Grundbesitzkürzung, die allerdings abgelehnt wurde.

Die Klage vor dem FG war erfolglos. Voraussetzung für die erweiterte Grundbesitzkürzung ist die Verwaltung von ausschließlich eigenem Grundbesitz. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aus­schließlichkeit gleichermaßen qualitativ, quantitativ wie zeitlichzu verstehen. Die erweiterte Kür­zung kann daher nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeit­raums veräußert und damit eben nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird. Folglich gab es im Streitfall keine ausschließliche Grundbesitzverwaltung mehr. Selbst wenn man annehmen würde, dass die Zahlung der ersten Rate nach dem 13.11.2013 erfolgt wäre, gab es dennoch einen Zeitraum von etwa drei Monaten, in dem kein Grundstück besessen wurde. Die Absicht, ein neues Grundstück zu erwerben, reicht nicht aus. Für die erweiterte Kürzung muss man auch ein Grundstück besitzen.

Hinweis: Sollte bei Ihnen ein ähnlicher Fall vorliegen, beraten wir Sie gern hinsichtlich der steuerlichen Konsequenzen eines Grundstücksverkaufs.