Gerade bei beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführern führt die Vereinbarung von Pensionen regelmäßig zu steuerlichen Herausforderungen, die häufig auch Probleme mit dem Finanzamt zur Folge haben. Im Kern geht es dabei um Aspekte wie die sogenannte „Überversorgung, Erdienbarkeit und Gesamtausstattung“. Laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die in diesem Bereich übrigens ganz überwiegend profiskalisch ist, ist ein absolutes „No-Go“ das Nebeneinander von Pen­sionszahlungen und einer laufenden Gehaltszahlung.

Ein aktuelles Urteil aus Nordrhein-Westfahlen gibt nun Hoffnung: Dort schied ein Alleingesellschafter­geschäftsführer im Jahr 2010 aus dem aktiven Erwerbsleben aus und bezog sodann Pensionszah­lungen seiner Gesellschaft. Weil aber seine Nachfolgerin zu Beginn nicht gut mit den Geschäfts­partnern harmonierte, berief ihn die Gesellschaft 2011 daneben als weiteren Geschäftsführer zurück, damit er das Kundenmanagement wieder in die richtigen Bahnen lenken konnte. Neben seiner Pen­sion erhielt er daher ein aktives Geschäftsführergehalt, welches lediglich 10 % dessen ausmachte, was er vor der Pensionierung erhalten hatte.

Während das Finanzamt unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung in der Gehaltszahlung eine verdeckte Gewinnausschüttung erkennen wollte, beurteilten die Richter des Finanzgerichts Münster den Sachverhalt im Sinne des Steuerpflichtigen. Da seine Wiedereinstellung zu Beginn der Pensionszahlungen noch nicht vereinbart gewesen sei und es sich aufgrund der geringen Höhe nicht wirklich um eine Vergütung, sondern vielmehr um eine Anerkennung handele, liege keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie der BFH, bei dem das Verfahren schon anhängig ist, die Sachlage beurteilen wird.