Wenn Konzerne ihre bislang im Ausland tätigen Mitarbeiter aufgrund von Umstrukturierungen an deutschen Standorten einsetzen wollen, schnüren sie ihnen mitunter „Umzugspakete“, die diverse Vergünstigungen vorsehen. So auch eine Konzerngesellschaft aus Hessen, deren Fall kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt hat.
Eine Gesellschaft hatte nach Deutschland versetzten Auslandsmitarbeitern des Konzerns zugesagt, die anfallenden Kosten für die Wohnungssuche (insbesondere die Maklerkosten) zu erstatten. Aus den in Rechnung gestellten Maklerprovisionen machte die Gesellschaft den Vorsteuerabzug geltend. Das zuständige Finanzamt lehnte dieses Vorgehen jedoch ab und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart gewesen sei, sodass ein tauschähnlicher Umsatz angenommen werden müsse.
Der BFH gab nun allerdings grünes Licht für den Vorsteuerabzug. Ein tauschähnlicher Umsatz lag nach Gerichtsmeinung nicht vor, da durch die Vorteilsgewährung des Arbeitgebers überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten. Zudem habe die Höhe der übernommenen Umzugskosten die Höhe des Gehalts nicht beeinflusst.
Nach Gerichtsmeinung lag auch keine Entnahme vor, da die deutsche Konzerngesellschaft ein vorrangiges Interesse daran hatte, erfahrene Konzernmitarbeiter an ihren neuen Unternehmensstandort zu holen. Auch war die Gesellschaft demnach aufgrund ihrer Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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