Bei der Gewerbesteuer gibt es einige Freibeträge. Einen besonders hohen von 24.500 € erhalten Ein­zelunternehmen und Personengesellschaften. Bei ihnen wird vom ermittelten Gewerbeertrag der Frei­betrag abgezogen, bevor die Gewerbesteuer berechnet wird. Kapitalgesellschaften haben diesen Vor­teil nicht. Wie ist es jedoch, wenn eine Kapitalgesellschaft unterjährig in eine Personengesellschaft umgewandelt wird? Bekommt die Gesellschaft den Freibetrag dann für das gesamte Jahr? Diese Frage musste kürzlich das Finanzgericht Münster (FG) beantworten.

Eine GmbH hatte am 18.12.2015 einen atypisch stillen Gesellschafter aufgenommen. Dieser sollte am Ergebnis sowie am Vermögen und Geschäftswert der GmbH beteiligt werden. Am 08.06.2016 bean­tragte die GmbH die Erteilung eines Gewerbesteuermessbescheids für das Jahr 2015. Gleichzeitig beantragte sie den vollen Freibetrag von 24.500 €. Das Finanzamt setzte für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 17.12.2015 den Gewerbesteuermessbetrag 2015 fest und gewährte keinen Frei­betrag. Für die atypisch stille Gesellschaft erließ das Amt ebenfalls einen Bescheid. Hier berücksich­tigte es den zeitanteiligen Gewinn ab dem 18.12.2015 und gewährte den anteiligen Freibetrag. Die GmbH war der Ansicht, dass der Freibetrag nicht zu kürzen sei.

Das FG gab jedoch dem Finanzamt recht: Der Gewerbesteuermessbescheid 2015 war rechtmäßig. Das Finanzamt hat zu Recht zwischen der Zeit vor der Gründung der atypisch stillen Gesellschaft und der Zeit danach unterschieden. Der Freibetrag gilt nur für Einzelunternehmen und Personengesell­schaften, nicht aber für Kapitalgesellschaften. Die Mitunternehmerschaft wurde erst am 18.12.2015 begründet, daher ist der Freibetrag auch erst ab diesem Zeitpunkt zu gewähren.

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