Selbständige und Gewerbetreibende schließen in der Praxis häufig Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen ab. Auf diese Weise lässt sich das bereits bestehende Vertrauensverhältnis in der Firma nutzen, zudem können die Lohnzahlungen an den Angehörigen als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Finanzämter erkennen diese Arbeitsverhältnisse jedoch nur an, wenn sie fremdüblich (= wie unter fremden Dritten) vereinbart und auch tatsächlich „gelebt“ werden.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten steuerlich nicht anzuerkennen, wenn ein Ehegatte als Minijobber im Betrieb des anderen mitarbeitet und einen Firmenwagen zur uneingeschränkten Privatnutzung (ohne eigene Kostenbeteiligung) erhält. In diesem Fall ist das Beschäftigungsverhältnis nicht fremdüblich.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Einzelhändler seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden und einem Monatslohn von 400 € in seinem Betrieb eingestellt. Die Frau konnte einen Dienstwagen kostenlos uneingeschränkt privat nutzen. Ihr Mann berechnete den Privatnutzungsvorteil aus der Dienstwagenüberlassung nach der 1-%-Methode und rechnete ihn auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 € an. In seiner Gewinnermittlung zog er den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe ab.
Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug jedoch nicht an und wurde darin nun vom BFH bestätigt. Nach Gerichtsmeinung war das Arbeitsverhältnis wegen der uneingeschränkten und eigenbeteiligungsfreien Dienstwagennutzung nicht als fremdüblich anzusehen. Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssen für die steuerrechtliche Beurteilung sowohl hinsichtlich der wesentlichen Vereinbarungen als auch der tatsächlichen Durchführung den Maßstäben entsprechen, die fremde Dritte vereinbaren würden.
Diesem Fremdvergleich hielt das vorliegende Arbeitsverhältnis nicht stand. Ein Arbeitgeber ist im Regelfall nur dann bereit, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (z.B. Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stehen. Bei einer lediglich geringfügig entlohnten Arbeitsleistung wie im Urteilsfall steigt das Risiko des Arbeitgebers, dass sich die Überlassung eines Firmenfahrzeugs für ihn (wegen einer unkalkulierbaren intensiven Privatnutzung des Pkw durch den Arbeitnehmer) wirtschaftlich nicht mehr lohnt.
Hinweis: Eine unbeschränkte und eigenbeteiligungsfreie Dienstwagenüberlassung zu privaten Zwecken bringt also die steuerliche Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen auf der Basis von Minijobs zu Fall. Der Arbeitgeber-Ehegatte kann dieser Konsequenz entgegensteuern, indem er beispielsweise eine Privatnutzungsbeschränkung ausspricht oder den Arbeitnehmer-Ehegatten zu Zuzahlungen für Privatfahrten verpflichtet.
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