Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass die Vorlage von Rechnungen für den Vorsteuerabzug nicht zwingend erforderlich ist.

Bei einem rumänischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Nachweisanforderungen für den Vorwegabzug. Die Finanzverwaltung in Rumänien hatte einem Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug versagt, weil dieser die Originalrechnungen nicht vorlegen konnte. Da sich der Steuerpflichtige selbst nicht als Unternehmer beurteilte, hatte er lediglich Kassenzettel erhalten. Diese waren aufgrund der schlechten Qualität der verwendeten Druckerschwärze inzwischen unleserlich geworden.

Im Klageverfahren erörterte der Steuerpflichtige, dass auch die Einholung eines Sachverständigen­gutachtens ausreichen müsse, um nachzuweisen, dass die materiellen Voraussetzungen des Vor­steuerabzugs vorgelegen hätten. Er legte daher zur Beglaubigung der gezahlten Vorsteuer zwei Sachverständigengutachten vor.

Der EuGH wiederholte zunächst, dass es sich bei einer Rechnung um eine formelle Abzugsvoraus­setzung handle. Er bekräftigte, dass die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug nicht allein wegen eines Fehlers in der Rechnung versagen dürfe, wenn sie ansonsten in der Lage sei, die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu prüfen. Daher verstoße eine strikte Forderung, Rech­nungen vorzulegen, nach Auffassung des EuGH gegen den Grundsatz der Neutralität und Verhält­nismäßigkeit.

Für den EuGH kommt es im Ergebnis darauf an, ob der Steuerpflichtige sein Recht auf Vorsteuer­abzug objektiv belegen kann. Derartige objektive Belege können z.B. Unterlagen im Besitz der Lieferer oder Dienstleister sein. Ein Sachverständigengutachten kann jedoch den fehlenden Nach­weis der formellen Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug ggf. ergänzen oder glaubwürdiger erscheinen lassen, nicht aber ersetzen.

Da der Steuerpflichtige dieses Recht auch nicht durch andere Dokumente belegen konnte, war der Vorsteuerabzug in diesem Fall zu versagen.

Hinweis: Die Entscheidung stellt eine erfreuliche Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung dar. Steuerpflichtige, denen der Vorsteuerabzug mit Verweis auf eine fehlende Rechnung verwehrt worden ist, sollten unter Hinweis auf diese Entscheidung Einspruch einlegen. Voraussetzung ist, dass sie ihr Recht auf Vorsteuerabzug anhand anderer Dokumente (z.B. Verträge, Lieferscheine) belegen können