Nach der neuen, gelockerten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Neugesellschaf­ter, die während eines Geschäftsjahrs in eine vermögensverwaltende Gesellschaft eintreten, am Geschäftsergebnis des kompletten Eintrittsjahrs beteiligt werden.

Im zugrunde liegenden Fall waren drei Gesellschafter zu jeweils einem Drittel an einer vermögens­verwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Ein Gesellschafter verkaufte seinen Anteil an einen neuen Gesellschafter. Der Kaufvertrag sah vor, dass der Kaufpreis zum 01.12.1997 zu überweisen war und dem Erwerber mit Zahlung die Gesellschafterrechte übertragen werden. Ferner beinhaltete der Vertrag, dass dem Neugesellschafter der Gewinn bzw. Verlust des gesamten Geschäftsjahrs 1997 zustand bzw. von ihm zu tragen war.

Tatsächlich erfolgte die Kaufpreiszahlung erst ein halbes Jahr später (am 30.06.1998), sodass es erst zu diesem Zeitpunkt zum Gesellschafterwechsel kam. 1998 erzielte die Gesellschaft einen Ver­lust von 600.000 €, der dem Neugesellschafter laut Vertrag steuerlich zu einem Drittel zugerechnet werden sollte. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab und erklärte, dass der Verlustanteil von einem Drittel wegen des Gesellschafterwechsels zur Jahresmitte hälftig auf den Alt- und den Neugesell­schafter aufgeteilt werden müsse.

Der BFH gestand dem Neugesellschafter nun den begehrten Verlust von einem Drittel für das gesam­te Jahr 1998 zu. Das Gericht verwies darauf, dass sich die Ergebnisverteilung bei einer vermögens­verwaltenden GbR zwar grundsätzlich nach den Beteiligungsverhältnissen richte, von dieser gesetz­lichen Regelung aber (in engen Grenzen) auf vertraglicher Grundlage abgewichen werden könne, sofern die besondere Ergebnisverteilung

  • mit Zustimmung aller Gesellschafter bereits im Vorjahr vereinbart worden sei sowie
  • ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis habe und nicht rechtsmissbräuchlich sei.

Hinweis: Offenbleibt nach der Entscheidung, ob eine abweichende Ergebnisverteilung bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auch dann steuerlich anzuerkennen ist, wenn sie erst während des laufendenGeschäftsjahrs mit schuldrechtlicher Rückbeziehung auf dessen Beginn erfolgt.