Wenn Personengesellschafter sich streiten und die Personengesellschaft auflösen, werden die Wirtschaftsgüter oftmals untereinander aufgeteilt. Handelt es sich um eine gewerblich tätige Personengesellschaft, werden die Wirtschaftsgüter häufig weiterhin zu gewerblichen Zwecken (z.B. Einzelunternehmen der Gesellschafter) genutzt. Im Steuerrecht nennt man dies „Realteilung“. Dazu gibt es eine kurze gesetzliche Regelung und ein erläuterndes Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF).
Dabei ging die Finanzverwaltung in der Vergangenheit davon aus, dass eine Realteilung mit Fortführung der Buchwerte der verteilten Wirtschaftsgüter in den Einzelunternehmen nur vorlag, wenn der Betrieb der Personengesellschaft zerschlagen wurde. 2015 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch über einen Fall, in dem ein Personengesellschafter unter Mitnahme eines Teilbetriebs aus einer Personengesellschaft ausgeschieden war und der Betrieb im Übrigen von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wurde. Auch hierunter verstanden die Richter eine Realteilung und erlaubten sowohl dem Ausscheidenden als auch den verbleibenden Gesellschaftern, die Buchwerte fortzuführen.
Im Jahr 2017 forcierte der BFH diese Sichtweise sogar noch und betrachtete sogar einen Fall als Realteilung, in dem ein Personengesellschafter gegen Mitnahme eines einzelnen Wirtschaftsguts aus einer Personengesellschaft ausgeschieden war. Da die Personengesellschaft nur zwei Gesellschafter hatte, wuchs diese dem verbleibenden Gesellschafter an; und dieser führte sie als Einzelunternehmen nahezu unverändert fort.
Das BMF schloss sich nun mit seinem aktualisierten Schreiben zur Realteilung dieser Sichtweise an.
Hinweis: Die Tatsache, dass die Finanzverwaltung knapp anderthalb Jahre mit der Anerkennung der Rechtsprechung gerungen hat, zeigt, dass abzusehen ist, dass noch weitere Streitfragen wahrscheinlich sind.
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